Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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richtig stellen sollen, von Schleswig abgetrennt und Dänemark einverleibt werde. Die 
Insel Arroe wird in der Ausgleichung nur bezüglich ihrer geographischen Ausdehnung 
einbezogen; das Detail der Gränzenfeststellung wird durch den definitiven Frieden 
geregelt. 3. Die für besondere Rechnung, sei es des Königreichs Dänemark, sei es 
eines der drei Herzogthümer, contrahirten Schulden fallen jedem der betreffenden Länder 
zur Last; die für Rechnung der dänischen Monarchie contrahirten Schulden werden 
zwischen Dänemark einerseits und den Herzogthümern andrerseits nach dem betreffenden 
Bevölkerungsverhältniß beider Theile repartirt. Von dieser Repartition sind aus- 
genommen: 1) das im December 1863 von Dänemark in England ausgenommene 
Anlehen, welches Dänemark zur Last bleibt; 2) die den Allürrten aufgelaufenen Kriegs- 
kosten, deren Ersatz die Herzogthümer übernehmen. 4. Der Waffenstillstand auf 
Grundlage des militärischen uti possidetis hat vom 2. Aug. anzufangen. 5. Als- 
bald nach Unterzeichnung dieser Präliminarien werden sich die contrahirenden Theile# 
zur Verhandlung des definitiven Friedensvertrags in Wien versammeln. 
Friedensvertrag 
zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark 
anderseits v. 30. Oct. 1864. 
Artikel 1. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft 
zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser von Oesterreich und dem König von Preußen 
einerseits und dem König von Dänemark andererseits, sowie zwischen deren Erben 
und Nachfolgern und deren gegenseitigen Staaten und Unterthanen herrschen. Art. 2. 
Alle zwischen den hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen 
Verträge und Uebereinkünfte werden, insoferne dieselben nicht durch den Inhalt des 
gegenwärtigen Vertrags abgeschafft oder abgeändert werden, hiemit neuerdings in 
Kraft gesetzt. Art. 3. Se. Maj. der König von Dänemark verzichtet auf alle seine 
Rechte auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zu Gunsten Ihrer 
Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Preußen, und verpflichtet 
sich, die Verfügungen, welche Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzog- 
thümer trefsen werden, anzuerkennen. Art. 4. Die Abtretung des Herzogthums 
Schleswig begreift in sich alle zu diesem Herzogthum gehörigen Inseln, sowie das 
auf dem Festland gelegene Territorium. — Um die Abgränzung zu vereinfachen und 
den Unzukömmlichkeiten ein Ende zu machen, welche aus der Lage der in schleswigi- 
schem Gebiet enclavirten jütländischen Gebietstheile entspringen, tritt Se. Maj. der 
König von Dänemark an Ihre Majestäten den Kaiser von Oesterreich und den König 
von Preußen jene jütländischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen Gränz- 
linie des Districts Nipe gelegen sind, als: die jütländische Landesstrecke Mögeltondern, 
die Insel Amrum, die jütländischen Theile der Inseln Foehr, Sylt und Nomoe u. s. w. 
Dagegen willigen Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich und der König von 
Preußen ein, daß ein äquivalenter Theil von Schleswig, der außer der Insel Arroe. 
solche Gebietstheile begreift, welche dazu dienen, den Zusammenhang des oben- 
erwähnten Districts Ripe mit dem übrigen Jütland herzustellen, und die Gränzlinie 
zwischen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom 
Herzogthum Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde. 
Art. 5. Die neue Gränze zwischen dem Königreich Dänemark und dem Herzogthum 
Schleswig soll von der Mitte der Mündung der Hejlsminder Bai über den kleinen 
Belt ausgehen, diese Bai durchschneiden und der dermaligen südlichen Gränze der 
Kirchspiele Hejls, Vejstrup und Taps, und zwar letzterer bis zu dem im Süden von 
Gejlbjerg und Bräuore befindlichen Wasserlaufe solgen, sodann diesem Wasserlaufe 
entlang, von dessen Einmündung in die Fovs-Aa ausgehend, längs der Südgränze 
der Kirchspiele Oedis und Vandrup und längs der Westgränze dieses letztern bis 
zur Königsau (Konge-Aa) im Norden von Holte gezogen werden. Von diesem Punkt 
an wird der Thalweg der Königsau (Konge-Aa) die Gränze bis zur östlichen End-