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richtig stellen sollen, von Schleswig abgetrennt und Dänemark einverleibt werde. Die
Insel Arroe wird in der Ausgleichung nur bezüglich ihrer geographischen Ausdehnung
einbezogen; das Detail der Gränzenfeststellung wird durch den definitiven Frieden
geregelt. 3. Die für besondere Rechnung, sei es des Königreichs Dänemark, sei es
eines der drei Herzogthümer, contrahirten Schulden fallen jedem der betreffenden Länder
zur Last; die für Rechnung der dänischen Monarchie contrahirten Schulden werden
zwischen Dänemark einerseits und den Herzogthümern andrerseits nach dem betreffenden
Bevölkerungsverhältniß beider Theile repartirt. Von dieser Repartition sind aus-
genommen: 1) das im December 1863 von Dänemark in England ausgenommene
Anlehen, welches Dänemark zur Last bleibt; 2) die den Allürrten aufgelaufenen Kriegs-
kosten, deren Ersatz die Herzogthümer übernehmen. 4. Der Waffenstillstand auf
Grundlage des militärischen uti possidetis hat vom 2. Aug. anzufangen. 5. Als-
bald nach Unterzeichnung dieser Präliminarien werden sich die contrahirenden Theile#
zur Verhandlung des definitiven Friedensvertrags in Wien versammeln.
Friedensvertrag
zwischen Oesterreich und Preußen einerseits und Dänemark
anderseits v. 30. Oct. 1864.
Artikel 1. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft
zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser von Oesterreich und dem König von Preußen
einerseits und dem König von Dänemark andererseits, sowie zwischen deren Erben
und Nachfolgern und deren gegenseitigen Staaten und Unterthanen herrschen. Art. 2.
Alle zwischen den hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen
Verträge und Uebereinkünfte werden, insoferne dieselben nicht durch den Inhalt des
gegenwärtigen Vertrags abgeschafft oder abgeändert werden, hiemit neuerdings in
Kraft gesetzt. Art. 3. Se. Maj. der König von Dänemark verzichtet auf alle seine
Rechte auf die Herzogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zu Gunsten Ihrer
Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Preußen, und verpflichtet
sich, die Verfügungen, welche Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzog-
thümer trefsen werden, anzuerkennen. Art. 4. Die Abtretung des Herzogthums
Schleswig begreift in sich alle zu diesem Herzogthum gehörigen Inseln, sowie das
auf dem Festland gelegene Territorium. — Um die Abgränzung zu vereinfachen und
den Unzukömmlichkeiten ein Ende zu machen, welche aus der Lage der in schleswigi-
schem Gebiet enclavirten jütländischen Gebietstheile entspringen, tritt Se. Maj. der
König von Dänemark an Ihre Majestäten den Kaiser von Oesterreich und den König
von Preußen jene jütländischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen Gränz-
linie des Districts Nipe gelegen sind, als: die jütländische Landesstrecke Mögeltondern,
die Insel Amrum, die jütländischen Theile der Inseln Foehr, Sylt und Nomoe u. s. w.
Dagegen willigen Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich und der König von
Preußen ein, daß ein äquivalenter Theil von Schleswig, der außer der Insel Arroe.
solche Gebietstheile begreift, welche dazu dienen, den Zusammenhang des oben-
erwähnten Districts Ripe mit dem übrigen Jütland herzustellen, und die Gränzlinie
zwischen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom
Herzogthum Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde.
Art. 5. Die neue Gränze zwischen dem Königreich Dänemark und dem Herzogthum
Schleswig soll von der Mitte der Mündung der Hejlsminder Bai über den kleinen
Belt ausgehen, diese Bai durchschneiden und der dermaligen südlichen Gränze der
Kirchspiele Hejls, Vejstrup und Taps, und zwar letzterer bis zu dem im Süden von
Gejlbjerg und Bräuore befindlichen Wasserlaufe solgen, sodann diesem Wasserlaufe
entlang, von dessen Einmündung in die Fovs-Aa ausgehend, längs der Südgränze
der Kirchspiele Oedis und Vandrup und längs der Westgränze dieses letztern bis
zur Königsau (Konge-Aa) im Norden von Holte gezogen werden. Von diesem Punkt
an wird der Thalweg der Königsau (Konge-Aa) die Gränze bis zur östlichen End-