Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Deutschland. 73 
erscheint, der erhabene Beruf eines jeden deutschen Fürsten es ihm zur Noth- 
wendigkeit macht, mit allen in seinen Kräften stehenden Mitteln dahin zu 
streben, daß, wo der Bund berufen ist, über verfassungsmäßige Rechte eines 
Bundeslandes einen Ausspruch zu thun, das Recht und nur das Recht 
diesem Ausspruche zu Grunde zu legen ist." 
9. März. (Schleswig). Die Civilcommissäre verfügen die Abschaffung 
der dänischen Reichsmünze und die Wiedereinführung des schleswig- 
holsteinischen Courantgeldes. 
„ „ (Frankfurt). Verhandlungen des gesetzgebenden Körpers über 
die Revision der Verfassung: 37 gegen 28 Stimmen erklären sich 
für die Lebenslänglichkeit der Senatoren. 
10. „ (Bayern). König Max II. . Der kaum großjährig gewor- 
dene Kronprinz folgt ihm als König Ludwig II. 
11. „ (Coburg-Gotha). Besuch des Herzogs am Hofe der Tuilerien. 
12. „ (Bundestag). Sitzung der Bundesversammlung. Bayern 
nimmt die zweite Hälfte des v. d. Pfordten'schen Antrages über 
die Erbfolgefrage als selbständigen Antrag auf und stellt demnach 
den Antrag auf Anerkennung des Prinzen von Augustenburg als 
Herzog von Holstein, auf Zulassung seines Bevollmächtigten zu Füh- 
rung der holsteinischen Stimme und auf Abstimmung darüber binnen 
8 Tagen. Oesterreich und Preußen opponiren, Bayern läßt den 
Antrag auf Abstimmung binnen 8 Tagen fallen. Oesterreich be- 
antragt die Verweisung des Antrags an den Ausschuß, was Bayern 
bekämpft. Mit Oesterreich stimmen Preußen, Hannover, Kurhessen, 
Luxemburg, Mecklenburg und die 15. Curie, also 7 Stimmen, mit 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Darmstadt, die 12., 13., 
15. und 17. Curie also 9 Stimmen, so daß der Antrag Bayerns 
ohne Abstimmungsfrist stehen bleibt und jeden Augenblick die Ab- 
stimmung darüber verlangt werden kann. Der Antrag von Sachsen 
und Württemberg auf Einberufung der holsteinischen Stände 
wird nach dem Wunsche Oesterreichs und Preußens mit 10 Stim- 
men (worunter außer Hannover und Kurhessen auch Württemberg selbst) 
gegen 6 Stimmen (Bayern, Sachsen, Baden, Darmstadt, die 12. und 
13. Curie) den Ausschüssen überwiesen. 
Die zweite Hälfte des Antrags v. d. Pfordten in der Erb- 
folgefrage (Anerkennung des Herzogs Friedrich und Zulassung seines Be- 
vollmächtigten) ist sehr einläßlich begründet. Diese Begründung läßt Lauen- 
burg ganz außer Betracht und behält die Untersuchung über diesen Theil der 
Erbfolgefrage einer besonderen Berichterstattung vor; dagegen sei es, „um 
zu klaren und zu überzeugenden Resultaten zu gelangen", für nothwendig 
erachtet worden, mit der Darstellung der Verhältnisse Holsteins auch die von 
Schleswig zu verbinden. Den ersten Theil bildet auf S. 1—24 eine in acht 
Abschnitte gruppirte geschichtliche Darstellung, welche mit der im negativen 
Theile des Ausschußgutachtens gegebenen zusammenfällt. Auf S. 25 sind die 
Conclusionen daraus in sechs Punkten zusammengefaßt, deren Kern sich dahin 
wieder geben läßt: die Herzogthümer Holstein und Schleswig stehen seit 1460 
unter sich in grundgesetzlicher untrennbarer Realunion und zugleich mit dem 
Königreiche Dänemark in Personalunion unter dem oldenburgischen Hause,