Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Deutschland.  71

vorstehenden  Abstimmung  über  die  Erbfolge  in  Schleswig-Holstein  seine  Stimme
für  das  Recht  des  Herzogs  Friedrich  VIII.  abgeben  werde.  Der  Senat  hat
trotz  des  von  einzelnen  Mitgliedern  gestellten  Auskunftsersuchens  der  Bürgerschaft
  auf  beide  Beschlüsse  keine  Rückantwort  ertheilt,  während  die  Regierungen
fast  aller  anderen  deutschen  Staaten,  die  durch  ähnliche  Beschlüsse  der  Volksvertretungen
  dazu  veranlaßt  waren,  in  mehr  oder  minder  erschöpfender  Weise
Aufschlüsse  über  die  Richtung  ihrer  Politik  in  dieser,  dem  deutschen  Volke  so
hochwichtigen  Angelegenheit  gegeben  haben.  Das  Interesse,  das  Hamburgs
Bevölkerung  und  Bürgerschaft  daran  haben,  daß  auch  ihnen  eine  offene  Erklärung
  des  Senats  werde,  ist  wesentlich  dadurch  gesteigert,  daß  einerseits  nach
glaubwürdigen  Mittheilungen  Hamburg  in  der  16.  Curie  zu  wiederholten
Malen  im  Sinne  derjenigen  Staaten  gestimmt  hat,  von  denen  eine  den  Wünschen
  der  deutschen  Nation  entsprechende  Lösung  der  schleswig-holsteinischen
Frage  nicht  erwartet  werden  kann;  und  andererseits  bei  der  jetzigen  Sachlage
sich  sehr  wohl  der  Fall  erneuern  könnte,  daß  von  einer  einzigen  Curie  und  vielleicht
  von  einer  einzigen  Stimme  innerhalb  der  Curie  die  Entscheidung  der  großen
Frage  abhängig  wäre.  Der  Gedanke  an  die  Möglichkeit  aber,  daß  durch  die
hamburgische  Abstimmung  eine  nationale  Lösung  jener  Frage  nicht  nur  nicht
gefördert,  sondern  vielleicht  sogar  definitiv  gestört  werden  könnte,  erfüllt  die
Bevölkerung  und  Bürgerschaft  Hamburgs  mit  ängstlicher  Besorgniß  und  steigert
  den  allgemeinen  Wunsch  nach  einer  befriedigenden  Auskunft.  Aus  diesen
Gründen  bezieht  sich  die  Bürgerschaft  auf  ihre  Beschlüsse  vom  11.  December
und  6.  Januar,  die  sich  hiermittelst  wiederholt,  und  ersucht  den  Senat  dringend
  um  eine  ungesäumte,  die  ausgesprochenen  Besorgnisse  beruhigende  Antwort
  auf  diese  Beschlüsse.“

4.  März.  (Holstein).  Die  Universität  Kiel  beschließt  eine  Eingabe  an
den  deutschen  Bund  für  Einberufung  der  holsteinischen  Stände.

7.  „  (Preußen).  Gen.  v.  Manteuffel  kehrt  von  seiner  außerordentlichen
  Mission  von  Wien  wieder  nach  Berlin  zurück.  Preußen  und
Oesterreich  haben  sich  darüber  verständigt,  ihre  Truppen  in  Jütland
einrücken  zu  lassen.

„  „  (Oesterreich  und  Preußen)  notificiren  den  übrigen  Unterzeichnern
  des  Londoner  Vertrags  den  Einmarsch  ihrer  Truppen  in
Jütland  und  erklären  zugleich,  unter  welchen  Bedingungen  sie  nunmehr
  zu  einem  Waffenstillstand  und  Conferenzen  bereit  seien:

„Die  Regierung  hatte  gehofft,  daß  das  dänische  Gouvernement
versöhnlichere  Gesinnungen  an  den  Tag  legen  werde.  In  diesem  Fall  würden
die  beiden  deutschen  Großmächte  sich  beeilt  haben,  ihre  militärische  Action  zu
unterbrechen  und  auf  Verhandlungen  einzugehen.  Wir  müssen  jedoch  mit
Bedauern  feststellen,  daß  unsere  Erwartung  getäuscht  wurde.  Die  Haltung  des
Kopenhagener  Hofs,  seine  Weigerung,  an  den  von  England  vorgeschlagenen
Conferenzen  theilzunehmen,  legt  uns  die  Pflicht  auf,  in  den  Zwangsmaßregeln
zu  beharren,  zu  denen  wir  unsere  Zuflucht  genommen.  Wichtige  strategische
Erwägungen  haben  die  Ermächtigung  begründet,  welche  dem  Obercomman-=danten
  der  österreichisch-preußischen  Truppen  gegeben  wurde,  in  Jütland  einzurücken,
  um  die  Stellung  seiner  Truppen  zu  sichern  und  die  in  Fridericia  zusammengezogenen
  Dänen  im  Schach  zu  halten,  indem  er  sie  verhindert,  die
Flanken  der  Armee  zu  bedrohen,  oder  alle  ihre  Kräfte  der  Vertheidigung  der
Düppeler  Linie  zu  weihen.  Die  beiden  Mächte  habe  um  so  weniger  gezögert,
diese  strategische  Bewegung  zu  erlauben,  da  sie  berechtigt  waren,  Repressalien
gegen  die  Anordnung  der  dänischen  Regierung  zu  ergreifen,  welche  die  Wegnahme
  der  auf  dem  Meer  befindlichen  Schiffe,  nicht  allein  der  kriegführenden,
sondern  auch  anderer  Staaten  des  deutschen  Bundes  befiehlt.  Die  hiermit  den