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zu gebenden Entschließungen mit dankbaren Gesühlen enkgegenzunehmen. Be-
rusen, die Frage der Regelung des staatsrechtlichen Verd Ilinisses unseres ge-
liebten Großfürstenthums Siebenbürgen in reifliche Erwägung zu zlehen, und
um diese Frage bei dem innigen Verbande, in welchem unser geliebtes Groß-
fürstenthum Siebenbürgen zu unserer ungarischen Krone steht, im richtig ver-
standenen Interesse beider dieser Länder einer endgiltigen Lösung zuzuführen,
legen wir Guch, gleichwie wir den bereits berusenen ungarischen Landtag zur
Revision des siebenten Gesetzartikels vom J. 1847.48 aufzufordern gewillt
sind, als alleinigen und ausschließlichen Gegenstand Euerer Bera-
thung die Revision des ersten Gesetzartikels des siebenbürgischen Landtages
vom Jahre 1848 von der Vereinigung Ungarns und Siebenbür-
gens, die wir in unseren Entschließungen vom 20. Oct. 1860 einstweilen
unberührt belassen haben, hiemit vor und fordern Cuch gnädigst auf, die Be-
stimmungen dieses Gesetzartikels mit Rücksicht auf die diesen beiden Ländern
gemeinsamen Interessen neuerdings einer eingehenden Verathung allsogleich zu
unterziehen, sodann aber die Ergebnisse dieser Cuerer Berathungen unserer k.
und großfürstlichen Schlußfassung zu unterbreiten“.
21. Nov. Ein kaiserl. Erlaß verfügt die Herabsetzung des Briefportes für
den ganzen Kaiserstaat auf 5 Nkr. (3 Kr. S. W.).
23. „ Eröffnung der sämmtlichen Landtage diesseits der Leitha. Die
Vertreter der Regierung legen denselben nebst dem kaiserl. Handschreiben
vem 9. Nov. das Manifest und das Patent v. 20. Sept. vor.
In den Landtagen von Unterssterreich, Obersster reich, Steier-
mark, Kärnthen, Schlesien, Salzburg und Vorarlberg wer-
den sofort Anträge auf Wahrung der Rechtscontinuität der Februarver=
kasiung gegen das Septembermanifest gestellt und mit großen Mehrheiten an
Commissiouen zur Vorbereikung dießsälliger Adressen an den Kaiser gewiesen.
Ven den rein deulschen Kronländern ersolgt allein in Tyrol kein derartiger
ntrag.
Antrag des Abg. Tinti und 42 Gen. im Landlage von
Niederssterreich: „In Erwägung, daß nach §& 19, 1. Ut. a der
Laudesordnung der Landtag gesetzlich berusen ist, zu berathen und Anträge zu
stellen über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer
besonderen Nückwirkung auf das Wohl des Landes, und daß die am 26. Febr.
1861 als Staatsgrundgesetz kundgemachte Versassung des Reiches unbestreitbar
von dem wichtigsten Einflusse auf das Wohl aller einzelnen Königreiche
und Länder ist; — in Erwägung, daß mit dem Diplom. v. 20. October
1860 der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß für die Zukunft das Recht,
Gesetze zu geben, abzuändern oder aufzuheben, nur unter Mitwirkung der
Landtage, beziehungsweise des Reichsrathes, ausgeübt werden dürfe, und daß
nach dem Staatsgrundgesetze dieses Recht der Mitwirkung im Rechte der Zu-
simmung besteht und als solches nicht nur durch alle seit dem Bestande der
Verfassung erfolgten Gesetzeskundmachungen zur Geltung kam, sondern auch
durch feierliche Staatsakte als unwiderruflich sestgestellt anerkannt wurde; —
in Erwägung, daß durch das von dem verantwortlichen Ministerium
contrasignirte Patent vom 20. Sept. 1865 das Gesetz über die Reichsvertre-
lung ohne solche Zustimmung sistirt und dadurch das nichtsistirte allerhöchste
Diplom v. 20. Oct. 1860 verletzt wurde, ohne daß weder in diesem Diplome,
noch in dem Patente v. 26. Febr. 1861 irgend ein gesetzlicher Anhaltspunkt
für ein Sistirungsrecht der Krone gesunden werden kann; — in Erwägung,
daß sonach durch das Patent v. 20. Sept. 16805 jeue constitutionellen Rechte
verletzt wurden, welche mit diesen Grundgesetzen sestgestellt, geregelt und ge-
ordnet worden sind, welche wir freudig und dänkbar in Besit genommen
haben und die in dieser Weisc seit fünf Jahren in ununterbrochener, von
der Krone stets anerkannter Werksamkeit gestanden sind; — in Exwägung,
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