Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Erklärung  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsministeriums  vom  13ten  Juli
dieses  Jahres  ausgewechselt  worden  ist,  eine  Vereinbarung  wegen  der  in  Strafsachen  er—
wachsenden  Kosten  geschlossen  worden,  welche  mit  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Kö—
nigs  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Dresden,  den  19ten  September  1853.
Minifterium  der  Justiz.
Dr.  Zschinsky.

Lamm.

Ministerialdeclaration,

die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
Regierung  wegen  der  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  erwachsenden  Kosten  ge—
troffene  Uebereinkunft  betreffend.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Regierung
ist  wegen  der  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  erwachsenden  Kosten  folgende  Uebereinkunft
geschlossen  worden:

Art.  1.  Wenn  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  durch  die  Requisition  einer  Gerichtsbehörde
  des  einen  Staats  an  eine  solche  des  anderen  bei  letzterer  baare  Auslagen  nothwendig
  werden,  oder  sonst  Gebühren  und  Kosten  entstehen,  so  soll  der  requirirenden  Behörde
eine  Vergütung  dieser  Auslagen  und  Kosten  niemals  angesonnen  werden  und  zwar  ohne
Unterschied,  ob  das  endliche  Erkenntniß  die  Tragung  der  Kosten  einer  Untersuchung  der
Staatscasse,  oder  dem  Angeschuldigten  oder  sonst  einem  Verpflichteten  zuweisen  wird
Cvergl.  jedoch  Art.  2).

Zu  solchen  baaren  Auslagen  und  sonstigen  Kosten  werden  insbesondere  gerechnet:  alle
Auslagen  für  Verpflegung,  Transport  und  Bewachung  der  Gefangenen,  Botenlöhnungen,
dann  Protocollirungs-,  Schreib=  und  Abschriftgebühren,  Stempeltaren,  sowie  alle  an  Gerichtspersonen,
  Zeugen  und  Sachverständige  oder  an  Gerichtscassen  sonst  zu  entrichtende
Gebühren  und  andere  Kosten  dieser  Art.

Art.  2.  Die  in  dieser  Weise  erwachsenen  Kosten  sind  von  der  requirirten  Behörde
nach  den  im  Inlande  geltenden  Normen  in  gehöriger  Weise  anzusetzen,  und  gleich  den
anderen  durch  die  öffentlichen  Cassen  zu  berichtigenden  Kosten  in  Verrechnung  zu  bringen
und  in  Ausgabe  deeretiren  zu  lassen.