38 Preußen und der norddeutsche Bund.
bahnen durch Veräußerung zu ihrer Rechtsgiltigkeit der Zustimmung
beider Häuser des Landtags bedürfe.
Von den 40 Mill. sollen 6,319,000 Thlr. Hannover, 6 Mill. Kurhessen,
3,119,000 Nassau und 23,560,000 Ostpreußen zu Gute kommen.
20. Jan. (Preußen). Abg.-Haus: Budget, Etat des Innern: Die
Positionen für die hannoverschen Landdrosteien und ebenso diejenigen
für die hannoverschen Aemter werden als Definitivum mit 201 gegen
454 Stimmen abgelehnt und nur als Pauschquantum bewilligt und
auf den Antrag Solgers mit 186 gegen 175 Stimmen beschlossen:
„Die k. Staatsregierung aufzufordern, eine vollständige Reorganisation
der gesammten inneren Verwaltung, soweit sie gegenwärtig zum Geschäfts-
kreise der Regierungen gehört, in Uebereinstimmung mit den für eine neue
Ordnung der Gemeinde-, Kreis- und Provinzialverfassungen zu erlassenden
und bereits theilweise in Aussicht gestellten Gesetzen baldmöglichst herbeizu-
führen und in der nächsten Sitzungsperiode des Landtags die desfallsigen
Gesetze vorzulegen.“
22.1. (Preußen). Die Prov.-Korresp. verheißt, daß unmittelbar
nach Schluß des Landtags der Minister des Innern hervorragende
Mitglieder beider Häuser behufs einer Verständigung über die Re-
form der Kreisverfassung, an die sich später der Weiterbau der pro-
vinziellen Selbstverwaltung knüpfen solle, berufen werde. [Diese
Berufung unterbleibt indeß wieder während des ganzen Jahres 1868].
23.—25. Jan. (Preußen: Hannover). Die flüchtigen Hannoveraner
(die sog. hannov. Legion) verlassen die Schweiz plötzlich wieder und
langen in Frankreich an, erst 450, später ca. 730 Mann stark mit
43 Offizieren.
27. Jan. (Zollverein). Unterzeichnung einer Uebereinkunft zwischen
Preußen und Frankreich zu Berlin, durch welche Preußen die Herab-
setzung des Weinzolls auf 10 Fr., Frankreich dagegen die Entlassung
Mecklenburgs aus seinem Handelsvertrage mit Frankreich zugesteht
und damit der Eintritt desselben in den Zollverein ermöglicht. Die
Unterhandlungen über einen Zoll- und Handelsvertrag zwischen Oester-
reich und dem Zollverein können nunmehr wieder aufgenommen werden.
27.1. (Preußen). Urtheil der dritten Abtheilung des Kammergerichts
in dem Prozesse gegen den Abg. Twesten, der in erster Instanz vom
Stadtgerichte wegen Beleidigung der Justizbehörde durch Behauptung
unwahrer Thatsachen in einer Rede in der Sitzung des Abg.-Hauses
v. 30. Mai 1865 zu zwei Jahren Gefängniß verurtheilt worden ist.
Das Erkenntniß vernichtet das Urtheil erster Instanz, nimmt mildernde
Umstände an und verurtheilt Twesten zu 300 Thlr. Geldbuße, event.
4 Monaten Gefängniß. Das Kammergericht erklärt übrigens, daß
es bei seiner früheren Ansicht über die Anwendbarkeit des Art. 84
der Verfassung beharre, und nur auf Grund der Entscheidung des
höchsten Gerichtshofes so habe erkennen müssen.
29.1. (Preußen). Das Herrenhaus entfernt aus dem Gesetze für