Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Ausuͤbung  des  Gewerbes  entweder  sogleich  bei  Einleitung  des  Verfahrens
G.  11.)  oder  im  Laufe  desselben  zu  suspendiren.

g.  15.

Wer  eines  der  im  H.  1.  aufgefuͤhrten  Gewerbe  ohne  den  vorgeschriebenen
polizeilichen  Erlaubnißschein  oder  mit  Ueberschreitung  der  in  demselben  ihm
eingeräumten  Befugnisse  beginm  oder  fortsetzt,  hat  Geldbuße  bis  zu  dreihurder
  und  funfzig  Gulden  oder  Gefängnißsirafe  bis  zu  drei  Monaten
verwirkt.

Enthält  die  Handlung  zugleich  ein  Steuervergehen,  so  soll  nicht  außerdem
  noch  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist  aber  darauf  bei  Zumessung
der  Strafe  dergestalt  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  diese  nicht  hinter  der  Höhe  der
Steuerstrafe  zurückbleibt.

S.  10.

Die  Verurtheilung  zur  JZuchthausstrafe  oder  die  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  zieht  den  Verlust  der  Befugniß
zum  Betriebe  der  im  F.  1.  bezeichneten  Gewerbe  von  selbst  nach  sich.  Wer
nach  Rechtskraft  eines  solchen  Straferkenntnisses  dennoch  diese  Gewerbe  betreibt,
soll  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  und  funfzig  Gulden  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.  Dieselbe  Strafe  trifft  den,  wer  der
Befugniß  zum  Betriebe  der  im  9#.  1.  bezeichneten  Gewerbe  für  immer  oder
auf  Zeit  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  oder  durch  den  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde
  (F.  13.)  verlustig  erklärrt  worden  ist,  und  diesem  Erkenntnisse
oder  Beschlusse  zuwider  handelt.

S.  17.

Die  bestehenden  Realberechtigungen  zum  Betriebe  der  im  F.  1.  bezeichneten
  Gewerbe  dauern  zwar  unverändert  fort,  jedoch  sinden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  mit  Ausschluß  der  Bestimmung  F.  4.  c.  auf  diejenigen,  welche
ein  solches  Recht  ausüben  wollen,  ebenfalls  Anwendung,  insbesondere  kann
auch  von  den  in  F.  4.  a.  und  D.  enthaltenen  Vorschristen  niemals  eine  Ausnahme
  zu  Gunsien  einer  Realberechtigung  gemacht  werden.

S.  18.

Neue  derartige  Realberechtigungen  sollen  fortan  nicht  mehr  begründer,
auch  nicht  weiter  durch  Verjährung  irgend  einer  Art  erworben  werden.

K.  19.
Dieselben  erlöschen,  wenn  sie  während  eines  ununterbrochenen  Zeitraumes

  von  dreißig  Jahren  nicht  ausgeübt  worden  sind.
C.  20.