Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 55
vereinbart ist, aber die Verausgabung der eingezahlten Beträge ist ohne ein
Etatsgesetz oder gegen dessen Inhalt gesetzlich nicht statthaft. Ueber diese Vorschriften
kann sich die Bundesexecutivgewalt nicht hinwegsetzen, ohne das junge
Reich sofort der Verwirrung preiszugeben, was keinesfalls in ihrem Interesse
liegen würde. Der Reichstag hat daher immerhin das Mittel an der Hand
eine Abminderung der Militärlast zu erwirken, sobald die Weltlage eine solche
gestattet. Es ist auch gar nicht zu bezweifeln, daß der Reichstag von diesem
Mittel Gebrauch machen werde, denn die gegenwärtige Militärlast ist für alle
Einzelstaaten, Preußen nicht ausgenommen, gleich drückend, und die Sehnsucht
nach ihrer Erleichterung ist auch in der preußischen Bevölkerung bei allen
Classen gleich groß. Namentlich gilt dieß auch von den preußischen Conservativen,
unter welchen sich die größten Grundbesitzer und daher auch die größten
Steuercontribuenten befinden. Es ist auch eine unberechtigte Voraussetzung,
daß die preußische Regierung ein besonderes Verlangen danach habe, die gegenwärtige
Militärlast länger als nöthig fortbestehen zu lassen; man darf vielmehr
wohl annehmen, daß die dermalige Fassung der Art. 60 und 62 der
Bundesverfassung eben in dem Umstand ihren Grund hat, daß zur Zeit ihres
Zustandekommens der gegenwärtige Krieg als nahe Möglichkeit schon vorgesehen
wurde und für diesen Fall der Bund gerüstet sein mußte. Wer freilich
den preußischen Staat als einen reinen Militärstaat auffaßt, wird uns darin
nicht beitreten; aber wenn auch Preußen mit Recht auf eine gute Armee hält,
so können wir doch ein solches Urtheil über diesen Bundesgenossen nicht theilen.
Preußen hat Kriege geführt und Eroberungen gemacht, es hat aber auch oft
lange Friedensjahre gehabt, es hat Bürgerthum, Industrie und Handel,
welche des Friedens bedürfen, so gut wie wir, und es wird künftig das Verlangen
nach Krieg bei ihm um so weniger bestehen, je günstiger die politische
Lage ist, welche Staatsweisheit und Glück der Waffen diesem Staate verschafft
haben. Bei all dem soll jedoch nicht geläugnet werden, was wir oben selbst
schon hervorgehoben haben, daß Art. 62 der Bundesverfassung, insbesondere
der Abs. 3 desselben, einer Aenderung bedürftig wäre. Ein weiteres Bedenken
wird darin gefunden, daß in der Bundesverfassung zwar genau bestimmtt ist,
wie viele Stimmen im Bundesrathe zu einer Verfassungsänderung erfordert
werden, und in welchen Fällen Bayern ein Veto hat, nicht aber ob und
inwieweit die Bundesrathsmitglieder beim Votiren an die Zustimmung der
gesetzlichen Factoren in den Einzelstaaten gebunden sein sollen. Wir sind der
Meinung, daß die Bundesverfassung nur die Rechte zu bestimmen hat, welche
den im Bunde begriffenen Einzelstaaten zustehen sollen, und daß die Frage,
inwieweit die Regierung eines Einzelstaats bei Ausübung dieser Rechte an die
Mitwirkung der Volksvertretung gebunden sei, dem inneren Staatsrechte des
betreffenden Staats angehöre, wie dieß auch im ehem. deutschen Bunde so
gehalten wurde, obgleich die Publication verfassungsmäßiger Bundesgesetze
eine freilich von den größeren Staaten oft verletzte Bundespflicht war (vgl.
Dresch, Grundzüge des bayr. Staatsrechts § 257). Uebrigens hat die kgl.
Staatsregierung im Ausschuß anerkannt, daß sie Aenderungen in der Verfassung
des Norddeutschen Bundes oder Modificationen der Bayern bewilligten
Sonderrechte, wodurch die Competenz des Bundes erweitert würde, ohne Verletzung
ihrer Verpflichtungen gegen das Land ihre Zustimmung nicht geben
könne, wenn nicht zuvor der bayrische Landtag sein Einverständniß erklärt
habe; will der Landtag die Staatsregierung zur Einhaltung dieser anerkannten
Verpflichtung auch noch formell nöthigen, so muß er eben die Initiative
dazu ergreifen, daß dieser Gegenstand durch ein Landesgesetz näher geordnet
werde. Es ist begreiflich, daß auch die Ziffer des Mehraufwandes, welcher
unser Land durch den Eintritt in den Bund trifft, von dem Ausschusse nicht
unerwogen geblieben ist, und wir müssen es rühmen, daß der Hr. Ausschußreferent,
statt den Berechnungen der vertragsfeindlichen Presse zu folgen, eine
Aufklärung durch das kgl. Staatsministerium sich erbeten hat. Nach dieser