Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 133
11. Mai. (Preußen.) Der König ertheilt bereits den erst am 9. d. M.
perfect gewordenen vier kirchenpolitischen Gesetzen seine Sanction.
12. „ (Deutsches Reich.) Reichstag: Delbrück beantwortet eine Inter-
pellation betr. die Vorlage über Bestrafung des Contractbruches der
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dahin, die preußische Regierung beab-
sichtige schon längst ein derartiges Gesetz und werde einen Entwurf
baldigst dem Bundesrathe unterbreiten.
13. „ (Deutsches Reich.) Bundesrath: beschließt in Berathung der
Anträge des Justizausschusses, daß behufs weiterer Ausführung des
Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872 betr. den Orden der Gesellschaft Jesu
1) nachfolgende Genossenschaften: die Congregation der Redemptoristen
(Congregatio Sacerdotum titulo Sanctissimi Redemptoris); die Congregation
der Lazaristen (Congregatio Missionis); die Congregation der Priester vom
heiligen Geiste (Congregatio Spiritus sub titulo immaculati cordis Stae.
„Virginis Mariae); die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Société du
Sacré Coeur de Jésus) — als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit
dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt-anzusehen seien, und demzufolge
die in der Bekanntmachung vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung
des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu, erlassenen Vorschriften auch
auf die vorgenannten Genossenschaften mit der Maßgabe Anwendung zu
finden haben: daß Niederlassungen dieser Genossenschaften spätestens binnen
6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses an, aufzulösen
sind. 2) Die Bundesregierungen um weitere Aufklärungen über die in der
Sitzung des Bundesraths vom 22. Februar d. J. (die Brüder der christlichen
Schulen, frères ignorantins; die freres du prècieux sang mit einem Kloster
in Elsaß-Lothringen: die Schulbrüder des Vereins Mariä zu Ebersmünster
in Elsaß-Lothringen; die Schulbrüder der christlichen Lehre des Bisthums
Straßburg zu Matzenheim in Elsaß-Lothringen; die frères de la doctrine
chrétienne in Elsaß-Lothringen; die Schulschwestern in Bayern, Hessen und
Lothringen und die Marianischen Congregationen an verschiedenen Orten in
Preußen, Bayern und Hessen) als dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt
bezeichneten und unter Ziffer 1 nicht genannten Orden und ordensähnlichen
Congregationen unter Mittheilung der Ordensregeln und Statuten zu er-
suchen. Es wird ferner beschlossen, die Bundesregierungen zu ersuchen: über
die in ihren Gebieten vorhandenen und durch vorstehende Beschlüsse zu 1
und 2 nicht berührten männlichen und weiblichen Orden und Congregationen
nach Anleitung der von der königlich preußischen Regierung aufgestellten
Uebersichten und unter Beifügung der Ordensregeln und Statuten nähere
Mittheilungen an den Bundesrath gelangen zu lassen.
„ (Preußen.) Der Handelsminister Graf Itzenplitz erhält seine
Entlassung und wird durch Dr. Achenbach ersetzt.
„ (Preußen.) Das Ausfallen des katholischen Religionsunterrichts
an den meisten höheren Lehranstalten der Provinz Posen in Folge
der nothwendig gewordenen Suspension der geistlichen Religionslehrer
hat in einer dieser Anstalten, der städtischen Realschule zu Posen, zu
sog. confessionslosen Andachten geführt.
Es ist nämlich die Anordnung getroffen worden, daß am Schlusse jeder
Woche die sämmtlichen Schüler ohne Rücksicht auf Confession sich zu einer
gemeinschaftlichen Andacht versammeln. Im Anschlusse an die Vorkommnisse
in der Schule werden den Schülern dabei ihre Pflichten vom Standpunkte