Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Die Oesterreichisch-AUngarische Monarchie. 
hinzufügen sollen: auch an sich — gedacht, als an die Interessen des Gesammt- 
vaterlandes? Man muß den Wählern etwas mitbringen — hieß es — und 
jetzt sehen es Wähler und Gewählte ein, daß, was mitgebracht worden, auch 
bezahlt werden müsse. Die Regelung der Verwaltung war seit 1867 oft 
angeregt worden, aber es war dafür leider kein Sinn vorhanden; mit grö- 
ßeren Fragen hatten wir stets zu thun, und vorzukehren, was die Ordnung 
betraf, hatte nahezu einen antiliberalen Beigeschmack; Pünktlichkeit hieß 
Pedanterie, systematisches Vorgehen Bureaukratismus."“ Man begreift, daß 
eine solche Strafpredigt nicht ganz nach dem Geschmack der herrschenden 
Partei ist, darum geben sie die Blätter der Deakpartei auch nur in einem 
forr abgeschwächten Auszug. „Läge die Schuld allein an uns Ministern“, 
chloß Szlavy, „so wäre leicht zu helfen." 
Koloman Ghiczy, bisher neben Tisza Führer der Linken, legt sein 
Mandat nieder, weil er mit der bisherigen Politik seiner Partei nicht 
mehr einverstanden ist, bewirbt sich aber doch wieder um die Ver- 
tretung seines bisherigen Wahlkreises Komorn, von dem er auch neuer- 
dings gewählt wird. 
10. Nov. (Oesterreich.) Abg.-Haus: Die Verfassungspartei constituirt 
sich in vier getrennten Fractionen: die Linke (die sog. Alten) unter 
Führung Herbst's, das linke Centrum (der Großgrundbesitzer) unter 
der Führung Kellersperg's die Fortschrittspartei (die sog. Jungen) 
unter Kopp und Groß und endlich die (6) Democraten als äußerste 
Linke. 
10. Nov. (Oesterreich.) Abg.-Haus: wählt Rechbauer (Fortschrittspartei) 
11. 
zu seinem Präsidenten, Vidulich (Linke) und v. Kellersperg (linkes 
Centrum) zu seinen Vicepräsidenten. 
„ (Oesterreich.) Abg.-Haus: Der Finanzminister de Pretis legt 
demselben einen Gesetzesentwurf vor, der die Regierung ermächtigt, 
eine Silberanleihe bis zu achtzig Millionen Gulden aufzunehmen, von 
der Nationalbank gegen Hinterlegung des Silberbetrages Banknoten 
bis zu gleichem Belaufe zu entnehmen und, so lange eine vortheilhafte 
Ausführung dieser Creditoperation unmöglich, die nöthigen Beträge 
durch eine schwebende, aus den Darlehenseingängen zu tilgende Schuld 
aufzubringen. 
Ein Theilbetrag ist zur Förderung des Baues derjenigen Eisenbahnen zu 
verwenden, deren Herstellung zu sichern die Regierung gesetzlich ermächtigt 
ist. Ferner sollen für die Dauer des dringendsten Bedürfnisses dort, wo ez 
nöthig ist, Vorschußkassen errichtet werden, dazu bestimmt, den Creditbedürf- 
nissen des Handels= und Gewerbebetriebes durch Vorschüsse gegen Sicherheit 
abzuhelfen. Die Sicherheit kann bestehen: in der Verpfändung innerhalb 
des Staatsgebietes lagernder, dem Verderben nicht ausgesetzter Waaren, Boden- 
und Bergwerks-Erzeugnisse, dann Fabrikate, höchstens bis zur Hälfte des 
Schätzungswerthes; in der Verpfändung an einer Börse notirter Werthpapiere 
unter Abrechnung von mindestens einem Drittel des Marktpreises. Die Vor- 
schüsse können auf drei, ausnahmsweise sechs Monate gewährt, auch Prolon- 
gationen bewilligt werden. Das Maximum der Vorschußdauer im Ganzen 
ist einjährig. Der Zinsfuß wird auf die Dauer des Vorschusses festgesetzt, 
kann im Falle der Prolongation erhöht werden und muß mindestens 8 Pro- 
zent betragen. Der Zinsertrag der Vorschußkassen wird zur Deckung der
	        
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