Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

274 
Spanien. 
ständig auf. Die einzige Autorität, welche es z. B. in Barcelona 
bereits mehr gibt, ist die Provinzialdeputation und diese führt die 
Verwaltung in Catalonien derart selbständig und ohne alle Rücksicht 
auf die Regierung in Madrid, als ob die constituirenden Cortes, die 
erst gewählt werden und zusammentreten sollen, die föderative Republik 
bereits beschlossen hätten. 
2. März. Die Regierung verlangt von den Cortes Truppen und Geld 
wider die Karlisten, 50 Bataillone Freiwilliger von je 900 Mann 
und 100 Millionen Pesetas. 
„ Die Regierung legt den Cortes folgenden Gesetesentwurf vor betr. 
Wahl constituirender Cortes und Suspension der bestehenden Cortes 
bis dahin: 
„Art. 1. Die Cortes der Nation, allein aus dem Congresse der Abge- 
ordneten zusammengesetzt, werden in Madrid als constituirende am 1. Mai 
d. J. zur Organisation der Republik zusammentreten. Art. 2. Die Wahl 
der Abgeordneten für besagte Cortes wird auf der Halbinsel, den anliegenden 
Inseln und Portorico an den Tagen vom 10. bis zum 13. April d. J. 
erfolgen. Art. 3. Die Wahlen werden nach den bestehenden Gesetzen vor- 
genommen, mit der Maßgabe, daß als Großjährige im Sinne dieses Gesetzes 
alle Spanier gelten, die mehr als 20 Jahre alt sind. Art. 4. Die (jetzigen) 
Cortes werden zusammenbleiben, bis die schwebenden Gesetzentwürfe über die 
Abschaffung der Sclaverei, über die Marine-Inscription und über die Bil- 
dung der 50 Bataillone zur Abstimmung gekommen sind. Art. 5. Wenn 
dieß geschehen, wird ein Ausschuß aus ihrer Mitte gewählt, welcher die Ver- 
sammlung vertritt, und die Sitzungen werden suspendirt. Art. 6. Dieser 
Ausschuß wird den Character einer berathenden Körperschaft für die Regie- 
rung der Republik haben und in außergewöhnlichen Fällen die jetzigen Cortes 
einberufen können. Art. 7. Nach Zusammentritt der Constituante wird 
der Ausschuß seine Befugniss an die gegenwärtigen Cortes und die Regie- 
rung an die neuen abgeben. Art. 8. Die Regierung kann die durch das 
Gesetz vorgeschriebenen Fristen für die Vollziehung der Wahlen in dem be- 
stimmten Termine abkürzen und die Festtage benutzen." 
„ Cortes: Die bisherige (radicale) Majorität, nicht sehr geneigt, sich 
auf einen rathgebenden Ausschuß neben der republikanischen Regierung 
herabdrücken zu lassen, bestellt die Commission für Prüfung der Vor- 
lage der Regierung überwiegend aus Gegnern derselben. In ihrer 
Parteiversammlung beschließt die radicale Fraction mit 236 Stimmen 
einstimmig, sich der Suspension der Cortes energisch zu widersetzen. 
8.— 12. „ Cortes: Debatte über die Regierungsvorlage betr. Suspension 
der bestehenden souveränen Cortes bis zur Wahl der neuen consti- 
tuirenden Cortes. 
Die Commission trägt auf Ablehnung der Vorlage an. Die Regierung 
macht die Frage zur Cabinetsfrage. Die radicale Fraction gebietet indeß 
unzweifelhaft über die Majorität und ein Ministerium Martos steht daher 
in Aussicht. In der Stadt herrscht die größte Aufregung: die öffentlichen 
Plätze sind von Gruppen besetzt, welche bereit scheinen loszuschlagen und die 
Föderativrepublik auszurufen. Da schlägt Martos ganz unerwartet um, 
indem er behauptet, die Ernennung eines radicalen Ministeriums würde 
unmittelbar die Ausrufung der Föderativrepublik zur Folge haben, und daran
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.