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Theil zu nehmen verlangt, wird vom Domcapital nicht zugelassen,
das Begehren der Regierungen jedoch abgelehnt, da das Domcapitel
seinerseits den bischöfl. Stuhl nicht als canonisch erledigt anerkennen
könne.
4. Febr. Der päpstl. Nuntius zeigt erst jetzt dem Bundesrath die Ernen-
nung Mermillod's zum Bischof von Genf an. Der Papst ermahnt
Mermillod durch ein neues Breve zum Ausharren in dem unternom-
menen Kampfe gegen die Staatsgewalt.
6. „ (Tessin.) Gr. Rath: beschließt mit großer Mehrheit jede An-
nahme oder Ausübung geistlicher Aemter so wie jede amtliche Ver-
öffentlichung in Religions= und Cultussachen ohne Bewilligung des
Staats mit sofortiger Amtsentsetzung nebst Geldbuße zu bestrafen.
8. „ (Genf.) Der Staatsrath entzieht sämmtlichen kath. Geistlichen
wegen Verlesung des päpstl. Breve's betr. Ernennung Mermillod's
zum apost. Vicar oder Bischof von Genf für 3 Monate ihren Gehalt.
10. „ Der abgesetzte Bischof Lachat von Solothurn reicht dem Bundes-
rath einen Protest und Beschwerde gegen die Beschlüsse der Diöcesan—
conferenz vom 29. Jan. ein.
10.—15. „ (Genf.) Gr.-Rath: lehnt mit 85 gegen 15 Stimmen den
Antrag der Radicalen auf Trennung von Staat und Kirche ab und
genehmigt den Entwurf der Commission betr. Organisation des kath.
Cultus (s. 1. d. M.).
11. „ Der Bundesrath erklärt in einer Note an den päpstl. Nuntius die
Ernennung Mermillod's zum apost. Vicar oder Bischof von Genf für
null und nichtig, mit dem Beifügen, daß „er sich nöthigenfalls der
Ausübung der ihm so übertragenen Functionen von Seite Mermillod's
widersetzen werde.“ Eine Abschrift dieser Note wird der Regierung
von Genf mit der Einladung übermacht, dieselbe amtlich dem vom
hl. Stuhl bestellten apostolischen Vicar zuzustellen und ihn aufzufordern,
ihr binnen einer bestimmten Frist (bis zum 15. d. M.) eine Erklärung
abzugeben darüber, ob er Angesichts des Einspruchs der Bundes= und Kan-
tonsbehörden gegen eine Zerstückelung des Bisthums Lausanne und Genf die
Functionen als apostolischer Vicar gleichwohl auszuüben gedenke. Im Be-
jahungsfalle oder wenn nicht eine bestimmte Antwort erfolgen sollte, würde
der Bundesrath, in Anwendung der ihm durch Art. 90 Ziffer 8 und 10
der Bundesverfassung verliehenen Befugnisse und im Einverständnisse mit
dem Staatsrath von Genf, die geeigneten Maßnahmen treffen, um einen
Vertreter des hl. Stuhles an der Ausübung eines dem Willen der Landes-
beborden und den gesetzlichen Rechtszuständen zuwidergehenden Mandates zu
indern.
12. „ (Thurgau.) Conflict der Regierung mit dem kath. Kirchenrath.
In Folge der Beschlüsse der Solothurner Diöcesanconferenz vom 29. v. M.
hatte die Regierung unter dem 31. v. M. dem kath. Kirchenrath jeden wei-
teren amtlichen Verkehr mit dem seines Amtes entsetzten Bischofs Lachat unter-
sagt und ebenso den Kapitelsdecanen und der ganzen übrigen kath. Geist-
lichkeit. Diesem Eriehl hatte sich jedoch die kath. Synode widersetzt und
eigenmächtig beschlossen, die Frage einer allgemeinen Abstimmung der kath.