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Bevölkerung des Kantons zu unterstellen. Die Regierung erklärt jedoch eine
solche Abstimmung für ungesetzlich und untersagt sie, unter der Drohung,
diejenigen, welche trotz des Verbotes den amtlichen Verkehr mit dem abge-
setzten Bischof fortsetzen würden, dem Strafrichter zu überweisen. Der kath.
Kirchenrath erklärt, daß er seinerseits die Hand zur Ausführung der Beschlüsse
der Diöcesanconferenz nicht bieten könne, dügt sich aber doch so weit, daß er
für einstweilen die Ausbezahlung des Gehalts an den abgesetzten Bischof
sistirt. Statt der allg. Abstimmung wird eine Massenerklärung der kath.
Bevölkerung des Kantons, daß sie der Nichtanerkennung der Entsetung Lachat's
Seitens des kath. Kirchenraths zustimme, ins Werk gesetzt und von 4759
stimmberechtigten Katholiken des Kantons angeblich von 4339 unterzeichnet.
13. Febr. (Solothurn.) Die Regierung richtet die amtliche Weisung an
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die Pfarrgeistlichkeit, künftighin die politischen Verhältnisse auf der
Kanzel bei Seite zu lassen und gemäß den Diöcesanbeschlüssen jeglichen
Amtsverkehr mit dem Bischof Lachat abzubrechen. Diesem letzteren
wird seine bisherige Amtswohnung auf den 14. April gekündigt. Die
ultramontane Partei hat dagegen ihrerseits ein Initiativbegehren mit
den von der Verfassung geforderten 2000 Unterschriften zusammen-
gebracht und reicht es der Regierung ein, dahin gehend:
„1) Es sei der h. Kantonsrath zuserardenklüssen Weise ohne Verzug
einzuberufen, um von der Regierung über ihren Anschluß an die Beschlüsse
der Diöcesanconferenz, über den Bruch des Diöcesanvertrags und die Ent-
setzung des hochwürigen Bischofs von Basel Rechenschaft zu fordern, sodann
das Vorgehen der Regierung als einer nach § 32 der Staatsverfassung in-
competenten Behörde zu mißbilligen und zu annulliren und die Frage unter
allen Umständen der Volksabstimmung zu unterbreiten. 2) Es sei der Be-
schluß des Kantonsrathes vom 27. November 1872 über die Inschutznahme
des (vom Bischof) suspendirten (altkath.) Pfarrers Gschwind laut § 32b der
Verfassung gleichfalls der Volksabstimmung zu unterstellen."
„ Die solothurner Diöcesanconferenz beschließt, dem DomcBapitel, das
die Wahl eines Bisthumsverwesers abgelehnt hat, zu erklären, daß
eine weitere Renitenz den Fortbestand des Domcapitels in Frage stellen
könnte. Die Conferenz beräth sodann über die Wahl eines neuen
Bischofs und über die Grundlagen eines neuen Bisthumsvertrags,
ohne jedoch schon Beschlüsse zu fassen.
„ (Genf.) Gr.-Rath: nimmt den Gesetzesentwurf betr. die Organi-
sation des kath. Cultus in zweiter Berathung an. Das neue Gesetz
kommt so ziemlich einer vollständigen Trennung von Rom gleich. —
Bischof Mermillod erklärt dem Staatsrath, daß er sich dem Beschlusse
des Bundesraths vom 11. d. M. nicht füge, vielmehr, gestützt auf
das Breve des Papstes, fortfahren werde, sich als apost. Vicar oder
Bischof von Genf zu betrachten und alle ihm vom Papste übertragenen
Rechte auszuüben.
„ Der Bundesrath beschließt, den sog. Bischof Mermillod von Genf
aus dem Gebiet der schweiz. Eidgenossenschaft auszuweisen und über-
trägt die Ausführung des Beschlusses der Regierung von Genf, die
den Bischof noch am gleichen Tage, ohne daß irgendwelche Manifestation