Rußland. 439
können die chiwaschen und bucharaschen Fahrzeuge nur mit besonderer Ge-
nehmigung der höchsten russischen Autorität in Mittel-Asien genießen.
6) An denjenigen, am linken Ufer belegenen Orten, wo es sich als noth-
wendig oder bequem erweisen follte, haben die Russen das Recht, ihre Lan-
dungsplätze anzulegen. Die Regierung des Chans ist für die Sicherheit und
den Schutz dieser Landungsplätze verantwortlich. Die Bestätigung der Wahl
der zu Landungsplätzen bestimmten Orte hängt von der höchsten russischen
Autorität in Mittelasien ab.
7) Unabhängig von diesen Landungsplätzen wird den Russen das Recht
eingeräumt, am linken Ufer des Amu-Darja Factoreien zur Lagerung ihrer
Waaren zu haben. Zur Anlegung dieser Factoreien an denjenigen Orten,
welche die höchste russische Autorität in Mittel-Asien hiefür bezeichnen wird,
verpflichtet sich die Regierung des Chans, unangesiedeltes Land anzuweisen,
in genügender Quantität, um Landungsplätze anzulegen, Magazine und Ge-
bäude zur Placirung der Beamten der Factoreien und der Personen, die mit
der Factorei etwas zu thun haben, so wie der kaufmännischen Comptoire,
aufzuführen und landwirthschaftliche Farmen einzurichten. Diese Factoreien
stehen mit allen in denselben wohnenden Personen und darin befindlichen
Waaren unter dem unmittelbaren Schutze der Regierung des Chans, welcher
für deren Sicherheit und Unverletzlichkeit verantwortlich ist.
8) Alle Städte und Ansiedlungen des Chanats Chiwa überhaupt sind
von nun ab dem rusfischen Handel geöffnet. Russische Kaufleute und russische
Karawanen können im ganzen Chanat frei umherreisen und genießen den
besonderen Schutz der Ortsbehörden. Für die Sicherheit der Karawanen
und Niederlagen ist die Regierung des Chans verantwortlich.
Die Artikel 9—17 handeln von der Handelssteuerfreiheit, vom Grund-
besitzerwerbsrecht, von den Contracten, vom Säh der Schuldforderungen,
von der Auslieferung nach Chiwa geflüchteter Russen und von der Unter-
Drückung der Sclaverei und des Menschenhandels. Was der Chan in letzterer
Beziehung unterm 12./24. Juli d. J. aus eigener Entschließung verkündet
hat, verbleibt in voller Kraft. Der 18. und letzte Artikel setzt die Straf-
zahlung zur Deckung der Ausgaben, welche der russischen Regierung durch
den letzten Krieg erwachsen sind, auf 2 Millionen Rubel fest. Diese Summe
ist unter Berechnung von. 5 pCt. Jahreszinsen ratenweise abzutragen, und
zwar so, daß in den beiden ersten Jahren je 100,000 Rubel, in den darauf
folgenden beiden Jahren je 125,000 Rubel, in den alsdann folgenden beiden
Jahren je 175,000 Rubel, und im Jahre 1881, d. h. nach acht Jahren
200,000 Rubel, und dann bis zur völligen Abtragung der stipulirten Summe
inclusive Zinsen nicht weniger als 200,000 Rubel jährlich gezahlt werden.
Der Termin für die erste Ratenzahlung ist auf den 1./13. December 1873
festgesetzt. Behufs Abtragung dieser Rate ist es dem Chan gestattet, von
der Bevölkerung des rechten Ufers für das laufende Jahr und nach dem
dafür bisher zu Recht bestandenen Maßstabe die Steuern zu erheben. Die
Steuererhebung muß bis zum 1. December unter beiderseitigem Einvernehmen
der Steuereinnehmer des Chans und der russischen Localbehörden beendigt
sein. Nach Bezahlung der 200,000 Rubel für das Jahr 1892 bleibt die
Regierung des Chans noch 70,054 Rubel schuldig, so daß zum 1. November
1893 der Restbetrag mit 73,557 Rubel zu zahlen sein wird.
27. Juli. Die widerspänstigen Jomuden (Chiwa) werden von den Russen
nachdrücklich gezüchtigt.
Mitte Aug. Beginn der thatsächlichen Einleitungen zur Ausführung der
großen Heeresreform.
Der Kaiser erläßt darüber zwei Ukase. Der erste verfügt die alsbaldige
Auflösung sämmtlicher europäischen Reserve-Infanterie-Bataillone. Diese