Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

III.  Überficht  über  Erwerb  und  Verfuft  ber  Staat3angehörigeit  ufw.  127

entlaffen  werben.  Die  Entlaffung  erfolgt  unter  ber  Bedingung,  daß  ber
Gefuchfteller  innerhalb  beftimmter  Frift  die  fremde  Staatdangehörigfeit
erpirbt  (Gejeg  dom  19.  März  1898  in  der  burd  das  Gefeß  vom
23.  März  1908  abgeänderten  affung,  8  5  Abf.  2).

Ofterreich.

Die  Fzreideit  der  Auswanderung  ift  nur  durch  die  Wehrpflicht  befchräntt
  (Staat3grundgefeg  vom  21.  Dezember  1867,  Artitel  d,  Wehrgefeg
  vom  11.  April  1889,  $  64).  Worbehaltlich  diefer  Beftimmungen
wird  Die  Entlaffung  darum  nadfudenden  Staat3bürgern  erteilt;  fie
erftredt  jich  auf  die  Ehefrau  und  die  minderjährigen  Kinder  (Bermwaltung3prari3).


Ungarn.

Durch  Entlajjung  geht  die  ungarifhe  Staatdangehörigfeit  verloren
(Gefeg  don  20.  Dezember  1879,  8  20  Nr.  1,  8  24).

Wehrpflichtige  bedürfen  zunädjt  der  Entlaffung  au3  dem  Verbande
der  Wehrfraft  (a.  a.  D.,  $  22  Abf.  1).

Wer  der  Wehrpflicht  nicht  unterliegt,  von  ihr  aber  nody  nicht  end»
gültig  enthoben  ijt,  bedarf  eines  Zeugniffes,  daß  er  fich  nicht  durch  die
Entlaffung  der  Wehrpflicht  zu  entziehen  beabfichtigt  (a.  a.  D.,  $  22
Abi.  2).  Ausnahmen  gelten  zum  Zmede  der  Erlangung  der  öiterreihifhen
  Staat3angehörigfeit  (a.  a.  D.,  $  23).  Die  Entlaffung  eritredt
fid  auf  die  Ehefrau  und,  jofern  fie  nicht  eine  Ausnahme  durch  die  für
die  Wehrpflichtigen  geltende  Einjchränfung  ergibt,  auf  die  minderjährigen,
  unter  väterlidher  Gewalt  jtehenden  Kinder,  wenn  die  Chefrau  und
die  Kinder  mit  dem  Entlaffenen  auswandern  (a.  a.  D.,  $  26).

Nußland.

Die  Entlaffung  au3  dem  ruflifden  Untertanenverband  ijt  nicht
gejeßlich  geregelt,  fondern  Gnadenaft  de3  garen;  fie  wird  nicht  erteilt,
wenn  politiiche  Gründe  oder  die  Wehrpflicht  entgegenstehen.

Schweiz.

Der  Schweizerbürger  Tanıı  aus  feinem  Kantond-  und  Gemeindebürgerrecht
  entlaffen  werden,  wenn  er

1.  in  der  Schweiz  feinen  Wohnjig  mehr  hat;

2.  nad)  den  Gefeßen  des  Landes,  wo  er  mohnt,  Handlung$-fähig
  ilt;

3.  da3  Bürgerredht  eines  anderen  Staate3  für  ji,  feine  Ehefrau
  und  feine  Kinder  erworben  Hat  oder  ein  jolche3  ihm  beveit3
  zugejichert  ift.

Die  fodann  erfolgende  Entlaffung  aus  dem  Kantond-  und  Gemeindebürgerrecht
  jchließt  den  Berluft  des  Schweizerbürgerredht3  in  id).
Die  Entlaffung  erjtredt  fi)  auf  die  Ehefrau  und  die  Kinder,  fomweit  fie
unter  ehemännlicher  oder  elterliher  Gewalt  ftehen,  wenn  nicht  eine  befondere
  Ausnahme  gemadt  ift  (Gefeb  vom  25.  Juni  1903,  Artifel  7  bis  9).