III. Überficht über Erwerb und Verfuft ber Staat3angehörigeit ufw. 127
entlaffen werben. Die Entlaffung erfolgt unter ber Bedingung, daß ber
Gefuchfteller innerhalb beftimmter Frift die fremde Staatdangehörigfeit
erpirbt (Gejeg dom 19. März 1898 in der burd das Gefeß vom
23. März 1908 abgeänderten affung, 8 5 Abf. 2).
Ofterreich.
Die Fzreideit der Auswanderung ift nur durch die Wehrpflicht befchräntt
(Staat3grundgefeg vom 21. Dezember 1867, Artitel d, Wehrgefeg
vom 11. April 1889, $ 64). Worbehaltlich diefer Beftimmungen
wird Die Entlaffung darum nadfudenden Staat3bürgern erteilt; fie
erftredt jich auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (Bermwaltung3prari3).
Ungarn.
Durch Entlajjung geht die ungarifhe Staatdangehörigfeit verloren
(Gefeg don 20. Dezember 1879, 8 20 Nr. 1, 8 24).
Wehrpflichtige bedürfen zunädjt der Entlaffung au3 dem Verbande
der Wehrfraft (a. a. D., $ 22 Abf. 1).
Wer der Wehrpflicht nicht unterliegt, von ihr aber nody nicht end»
gültig enthoben ijt, bedarf eines Zeugniffes, daß er fich nicht durch die
Entlaffung der Wehrpflicht zu entziehen beabfichtigt (a. a. D., $ 22
Abi. 2). Ausnahmen gelten zum Zmede der Erlangung der öiterreihifhen
Staat3angehörigfeit (a. a. D., $ 23). Die Entlaffung eritredt
fid auf die Ehefrau und, jofern fie nicht eine Ausnahme durch die für
die Wehrpflichtigen geltende Einjchränfung ergibt, auf die minderjährigen,
unter väterlidher Gewalt jtehenden Kinder, wenn die Chefrau und
die Kinder mit dem Entlaffenen auswandern (a. a. D., $ 26).
Nußland.
Die Entlaffung au3 dem ruflifden Untertanenverband ijt nicht
gejeßlich geregelt, fondern Gnadenaft de3 garen; fie wird nicht erteilt,
wenn politiiche Gründe oder die Wehrpflicht entgegenstehen.
Schweiz.
Der Schweizerbürger Tanıı aus feinem Kantond- und Gemeindebürgerrecht
entlaffen werden, wenn er
1. in der Schweiz feinen Wohnjig mehr hat;
2. nad) den Gefeßen des Landes, wo er mohnt, Handlung$-fähig
ilt;
3. da3 Bürgerredht eines anderen Staate3 für ji, feine Ehefrau
und feine Kinder erworben Hat oder ein jolche3 ihm beveit3
zugejichert ift.
Die fodann erfolgende Entlaffung aus dem Kantond- und Gemeindebürgerrecht
jchließt den Berluft des Schweizerbürgerredht3 in id).
Die Entlaffung erjtredt fi) auf die Ehefrau und die Kinder, fomweit fie
unter ehemännlicher oder elterliher Gewalt ftehen, wenn nicht eine befondere
Ausnahme gemadt ift (Gefeb vom 25. Juni 1903, Artifel 7 bis 9).