Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  178  —

Die  nach  der  Abschätzung  zwischen  obige  Steuerstufen  fallenden  Beträge  sind  auf  den—
jenigen  Satz,  welchem  sie  sich  am  meisten  nähern,  und,  dafern  sie  zwischen  zwei  Steuerstufen
genau  in  die  Mitte  fallen,  bis  auf  den  geringeren  abzurunden.

83.
Statt  §  4  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858  und  §  8  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

1.  Angehörige  der  übrigen  Norddeutschen  Bundesstaaten,  welche  sich  ohne  Ansässigmachung
  oder  Ergreifung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbszweigs  in  Sachsen  aufhalten,  werden
hinsichtlich  der  Steuerpflicht  den  Inländern  gleichgeachtet,  wenn  ihr  hierländischer  Aufenthalt
einen  Zeitraum  von  drei  Monaten  überschritten  hat.

2.  Bei  anderen  Ausländern  dieser  Art  tritt  die  Steuerpflicht  erst  dann  ein,  wenn  dieselben
  entweder  zwei  volle  Jahre  ununterbrochen,  oder  fünf  Jahre  lang,  wenn  schon  mit  Unterbrechungen,
  sich  in  Sachsen  aufgehalten  haben.

3.  Nach  Verfluß  der  in  pct.  1  und  2  bestimmten  Zeiträume  haben  die  betreffenden
Personen  von  ihrem  Einkommen,  jedoch  nur  insoweit,  als  es  nach  Sachsen  bezogen  wird,  die
Personalsteuer  gleich  den  Inländern  zu  entrichten.  Die  durch  §  8  des  Gesetzes  vom  23.
April  1850  verwilligte  Ermäßigung  wird  aufgehoben.

84.
Statt  86,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Unteroffiziere  und  Mannschaften,  sowie  die  ihnen  im  Range  gleich  stehenden  Militär—
personen,  genießen  sowohl  in  der  activen  Armee,  als  in  der  Reserve  und  in  der  Landwehr,
ingleichen  in  der  Ersatzreserve  auf  so  lange,  als  dieselben  zum  Dienste  gezogen  werden,  Befreiung
von  der  Personalsteuer  in  der  ersten  und  sechsten  Unterabtheilung.

85.
Zu  S9,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Die  Vorschriften  im  §  9,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  leiden  auch  auf  solche
Ausländer  Anwendung,  deren  Ehefrauen  sich  ansässig  gemacht  oder  einen  steuerpflichtigen
Erwerbszweig  ergriffen  haben.

86.
Zu  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858.

1.  Die  Durchschnittssätze,  nach  welchen  in  den  großen  und  Mittelstädten  die  Beiziehung
der  Kaufleute  zur  Gewerbesteuer  stattzufinden  hat,  werden  in  folgender  Maße  bestimmt:

bei  Leipzig  auf  42  Thlr.
.  Dresden  28
-Chemnitz  26

Budissin,  Crimmitschan,  Freiberg,  Glauchau,  Meerane,  Plauen,  Zittan
und  Zwickan  18

u