60 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 31.— Febr.2.)
Staates anstandslos zu der Würde gelangen, welche in Preußen, Baden und
Württemberg, ja in Bayern selbst für geborene Bayern nur auf den Nach-
weis wissenschaftlicher Befähigung hin verliehen wird?!“
31. Januar — 3. Februar. (Deutsches Reich.) Reichstag:
zweite Lesung des ihm von der Regierung vorgelegten Gesetz-Entwurfs,
betr. das gewerbliche Hülfskassenwesen. Dasselbe wird im Wesent-
lichen nach den Anträgen der Commission angenommen.
— Januar. (Preußen.) 40 sog. Succursalpfarreien der
Diöcese Trier, welche der Bischof definitiv zu besetzen verweigert,
werden auf die Sperrliste gesetzt.
2. Februar. (Deutsches Reich.) Bundesrath: hebt das im
vorigen Jahre (gegen Frankreich) erlassene Pferdeausfuhrverbot
wieder auf.
2. Februar. (Preußen.) Die Regierung legt dem Landtag
des Herzogthums Lauenburg endlich einen Vertragsentwurf betr.
Einverleibung des Landes in die preußische Monarchie vor. Der-
selbe lautet im Wesentlichen:
I. Das als Landeseigenthum anerkannte Domanialvermögen, Receß
vom 1821 Juni 1871, Gesetz vom 7. Dezember 1872, bleibt auch nach der
Einverleibung des Herzogthums Lauenburg ausschließliches Eigenthum des
Landescommunalverbandes in dessen gegenwärtiger Begränzung. II. „Außer
dem in dem Receß und dem Gesetz bemerkten Lasten übernimmt der Londes-
verband die Verzinsung und Tilgung der sog. Landesschulden, 32
Entschädigungen für Verlust gewerblicher Berechtigungen, laut Gesetz vom
20. April 1874, und für Heranziehung zur Grundsteuer bisher befreiter
Grundstücke. III. Die laut Staatsbudget von 1875 zu diesen Entschädi-
ungen bestimmten 500.000 Mark werden, soweit sie noch nicht verbraucht
sind, von Preußen noch gezahlt um diese Summe voll zu machen; ist der
Bedarf höher, so trägt dieses der Landesverband. IV. Der Landesverband
trägt sämmtliche Kosten der Grundsteuer, namentlich auch der Vermessungs-
arbeiten seit dem 1. Januar 1876. Was von preußischer Seite in dieser
Hinsicht noch gezahlt wird, hat der Landesverband zu ersetzen. Ueber noch
im Jahr 1875 angefangene, noch nicht vollendete Arbeiten wird ein billiges
Abkommen getroffen. V. Grundstücke des früheren Domanialeigenthums, die
von der Grundsteuer befreit waren, bleiben es auch für die Zeit, welche § 5
des Gesetzes vom 15. Februar 1875 bestimmt. VI. Der Landesverband hat
außer den erwähnten Lasten ohne seine Zustimmung keine zu tragen, von
welchen die anderen Kreise der preußischen Monarchie befreit sind. VII. Falls
der Landesverband zur Erfüllung der obigen Übernommenen Verpflichtungen
eine Anleihe nöthig hätte, wird ihm dazu die Bewilligung ertheilt. Eine
solche kann aber erst, getilgt werden, wenn die Domanialanleihe erledigt ist.
VIII. Das gesammte Staatsvermögen des Herzogthumg Lauenburg geht in
das Eigenthum des preußischen Staates über, Grundstücke, Capitalien oder
was für Werthe es auch seien, mit den Lasten und Abgaben, die darauf
haften. IX. Dem Landesbaubeamten wird. 9so lange der Staat von seinen
Diensten nach § 16 des Gesetzes vom 7.Dezbr. 1872 noch Gebrauch macht,
eine monatliche Vergütung von 100 Mark gezahlt X. Preußen sowohl wie
Lauenburg verzichten auf Ansprüche, welche gezahlt aus Art. VIII und IX des