Full text : Kronprinz Wilhelm. Meine Erinnerungen aus Deutschlands Heldenkampf.

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K.  5.

Dagegen  unterliegen  alle  Waaren,  welche  von  dem  Rheinkreise  in  das  Ausland
versendet  werden,  ebenso  wie  die  aus  dem  übrigen  Vereins-Gebiete  in  das  Auoland
gehenden  Waaren,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  der  tarifmäßigen  Ausgangs-Verzollung,
  so  weit  sie  nicht  durch  befondere  Verordnungen  oder  Verträge  aufgehoben  oder
vermindert  sind.

F.  6.

Die  in  den  §&6.  1,  2  und  4  bezeichneten  Waaren  sind  in  den  darin  bemerkten
Fällen  nicht  blos  von  den  eigentlichen  Ein=  und  Ausgangs-Zöllen,  sondern  auch  von
dem  firen  Zoll-Beischlag  frei.  Sie  unterliegen  jedoch  bei  der  Ueberschreitung  der  Zoll-Linie
  einem  Waggeld  von  1  kr.  per  Centner.

Geschrotetes  Malz,  Bier,  Branntwein  und  Efsig  unterliegen  bei  ihrer  Einfuhr
aus  dem  Rheinkreise  in  das  übrige  Vereins-Gebiet  einer  Verbrauchs-Abgabe,  deren
Größe  durch  eine  besondere  Bekanntmachung  festgesett  werden  wird.

K.  7.

Die  in  den  &.  1,  2  und  4  ausgesprochenen  Befreiungen  können  jedoch  nur  alsdann
  angesprochen  werden,  wenn  die  Waaren  oder  Güter,  welche  mit  Betretung  eines
fremden  Gebiets  aus  dem  Vereins-Gebiete  in  den  Rheinkreis  oder  aus  diesem  in  das
übrige  Vereins-Gebiet  verführt  werden,  nach  den  Vorschriften  des  F.  19  der  Vereins-Zoll-Ordnung
  behandelt  werden  und  mit  Zeugnissen  über  den  inländischen  Ursprung
oder  die  bereits  geschehene  Verzollung  begleitet  sind.

In  dem  Passir-Scheine  wird  mit  Rücksicht  auf  die  zum  Transport  von  einer
Zoll-Linie  an  die  andere  erforderliche  Zeit  die  Dauer  seiner  Göltigkeit  ausgesprochen,
nach  deren  vergeblichem  Ablauf  die  Freiheit  vom  Eingangszolle  nicht  mehr  angesprochen
  werden  kann.

.  8.

Die  Ursprungszeugnisse  sind  bis  auf  weitere  Verfügung  nach  den  in  der  Verordnung
vom  15.  Mai  1327,  Reg.Blatt  vom  Jahr  1827,  Nro.  17  enthaltenen  Vorschriften
auszufertigen.

—ie

Zur  Sicherheit  des  Zoll-Aerars  wird  übrigens  angeordnet,  daß  bei  der  Ausfahr