Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Handelt es sich dabei um die Anfechtung einer behördlichen Verfügung mittels der 
Klage des § 21, so ist diese, wenn nicht für den einzelnen Fall im Gesetz etwas Anderes 
bestimmt ist, innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfügung zu erheben. 
8 24. Ist eine unter den § 21 fallende Streitsache aus Irrthum oder aus einem 
sonstigen Grunde nicht als Parteistreitigkeit behandelt worden, sondern auf Grund der 
Ziffer 2 des § 22 an das Oberverwaltungsgericht gelangt, so kann es selbst darüber in 
dem durch die §§ 73 flg. vorgeschriebenen Verfahren entscheiden, ohne sie an das an sich 
zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. 
IV. Verfahren. 
1. Allgemeine Zestimmungen. 
25. Die Verwaltungsgerichte erforschen den Sachverhalt und erheben den Beweis 
von Amtswegen. Sie entscheiden auf Grund des festgestellten Thatbestandes, wobei sie 
zwar nicht über den Gegenstand der Verhandlung hinausgehen dürfen, im übrigen 
aber weder an die gestellten Anträge noch an die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten 
Gründe gebunden sind, insbesondere eine angefochtene Entscheidung, wenn dabei ein 
öffentliches Interesse vorliegt, auch zum Nachtheile dessen, der ein Rechtsmittel eingewendet 
hat, abändern können. 
Ihre Urtheile dürfen nur die Parteien betreffen und dürfen auf keine Thatsache und 
auf kein Beweismittel gestützt werden, worüber den Parteien nicht Gelegenheit gegeben 
war, sich zu äußern. 
Jedes Urtheil, desgleichen jede Verfügung und Entscheidung, gegen die selbständig 
Beschwerde erhoben werden kann (8§ 70), ist mit Gründen zu versehen. 
Die Urtheile werden im Namen des Königs erlassen. 
§26. Die Verhandlung über den Streitgegenstand vor dem erkennenden Gericht 
ist, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, öffentlich und mündlich. 
Die Oeffentlichkeit kann aus Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit 
für die ganze Verhandlung oder für einen Theil ausgeschlossen werden. 
8 27. Der Zutritt zu den öffentlichen Verhandlungen kann unmündigen und solchen 
Personen versagt werden, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden 
oder in einer der Würde des Gerichtes nicht entsprechenden Weise erscheinen. 
Zu den nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Vorsitzende einzelnen Personen 
den Zutritt gestatten. 
& Von der Aufrechterhaltung der Ordnung und von der Gerichtssprache gelten 
sinngemäß die Vorschriften der 88 177 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
1800. 66
	        
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