Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Pensionssähe nach 
35jähriger Dienst- 
zeit und bei Invali- 
dität 1sten Grades. 
Pensionsnorm für 
Invaliden 2ten 
Grades. 
Pensionserhöhung. 
Densionsnorm für 
die dem Ciwilstaaté= 
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pen verwendet werden können, beim Rücktrite ins bürgerliche beben jedoch sich ihren 
nothwendigen Kebensunterhalt zu erwerben, durch die Invalidität nicht behindert werden. 
§ 32. Die Pension für die § 27 bezeichneten Militärpersonen, welche entweder 
35 Jahre wirklich gedient haben, oder als Invaliden 1sten Grades dazu berechtiget sind, 
bestehet · 
1.)fürWachtmeister,Feldwebel,Sapeur-undPontonniersergeanten,Regimenks- 
secretaͤre, Roßaͤrzte, Compagnieaͤrzte, Oberfeuerwerker, Musikdirectoren, Stabstrompeter, 
Stabesignalisten, Artillerie-Brigadesignalisten und Portepeejunker, in monatlich Acht 
Thalern — —z 
2.) für Standart= und Fahnträger, Unterwachtmeister, Feuerwerker, Sergeanten, 
Fouriere, Sapeur= und Ponkonniercorporale, Profose, Hautboisten 1ster Classe, in mo- 
natlich Sechs Thalern — —;z 
3.) für Oberjäger, Corporale, Trompeter, Bataillonskamboure, Haurboisten 2ker 
Classe, in monatlich Bier Thalern — —;z 
4.) für Obersapeure, Oberponkonniere, Obercanoniere, Gefreiten, Haurboisten Zeer 
Classe, sämmtliche Handwerker und Gemeine aller Waffen, in monatlich Drei- 
Thalern — —. 
Diesenigen, welche vor dem Feinde, oder unmiktelbar im Dienste, einen Arm, eine 
Hand, einen Fuß, die Sprache oder die Sehkraft verloren haben , erhalten in den Clas- 
sen 1, 2 und 3 eine monatliche Pensionserhöhung von Zwei, in der Classe 4 eine der- 
gleichen von Drei Thalern. 
Denjenigen, welche wegen zurückgelegter fünf und dreisigjähriger Dienstzeik pensio- 
nirt werden, und die während eines Tbeils dieser Zeit als Stellverrrerer dienten, ist der 
Betrag der vierprocentigen Zinsen von der § 47 des Gesetzes vom 26sten October 1834 
für die Zeit des Friedens festgesetzten Einstandssumme an der Pensson zu kürzen, so, daß 
sie nur so viel an Pension erhalten, als jenen Betrag übersteigt. 
§ 33. Die Pensionen für Invaliden 2ten Grades richten sich zwar auch nach den 
32 näher bezeichneren Feststellungen, es wird jedoch nach dem Verhälenisse der fernern 
Erwerbsfähigkeic im bürgerlichen teben, ein Abzug von 1/3 bis zur Hälfte statt finden. 
§ 34. Wegen ausserordentlicher Verhälenisse, insbesondere wegen geleisteter ganz 
ausgezeichneter Dienste, kann bei dem Könige auf eine besondere Pensionserhöhung von 1 
bis 2 Thalern monatlich, angetragen werden. Dergleichen Anträge sind jedoch besonders 
zu motiviren. 
& 35. Allen niche im Offzziersrange stehenden Armeebeamten, welche durch Be- 
stallungsdecrete als Civilstaaksdiener bezeichnet und dadurch dem Ciilstaaksdienerge-
	        
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