Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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streben  nachgegeben  haben.  So  bietet  denn  Sachsen  auch  in  der
Napoleonischen  Zeit  den  unter  den  deutschen  Staaten  ganz  vereinzelt
  dastehenden  Fall,  daß  die  Stände  ohne  jede  Schmälerung
ihrer  Zuständigkeit  intact  bestehen  blieben  und  sogar  ihre  Wirksamkeit
  in  gewohnter  Weise  fortsetzten,  wie  der  weitere  Inhalt
gegenwärtiger  Aufzeichnungen  darlegen  wird.

Die  im  Vorstehenden  angedeutete  Situation  änderte  sich,  soviel
  die  süddeutschen  Staaten  anlangt,  im  Wesentlichen  nicht  durch
den  Sturz  Napoleons  I.,  da  es  denselben  gelang,  nicht  allein  den
beim  Anschlusse  an  die  Napoleonische  Politik  besessenen  Länderbestand
  in  voller  Integrität  sich  zu  erhalten,  sondern  auch  die
Gebietsvergrößerungen,  welche  ihnen  durch  diesen  Anschluß  zu  Theil
geworden  waren,  fernerhin  als  rechtmäßigen  Besitz  in  völkerrechtlich
  unanfechtbarer  Form  zugesprochen  zu  bekommen.  Einige  Gebietsaustausche,
  welche  bedingt  wurden,  als  diese  Staaten  sich  an
die  Sache  der  Verbündeten  anschlossen,  beeinträchtigten  den  Gesammtbestand
  an  Land  und  Leuten  nur  in  geringem  Maaße.

Sachsen  hatte  sich  einer  gleichen  Gunst  der  Verhältnisse  bekanntlich
  in  keiner  Weise  zu  erfreuen.  Von  einer  Belassung  erlangter
  Gebietsvergrößerungen  konnte  selbstverständlich  hier  überhaupt
  nicht  die  Rede  sein,  da  deren  nicht  gemacht  worden  waren;
aber  auch  den  beim  Anschluß  an  die  Napoleonische  Politik  besessenen
Gebietsbestand  vermochte  es  nicht  sich  zu  erhalten,  da  der  Friedensschluß
  mit  den  Verbündeten  um  den  Preis  von  mehr  als  der
Hälfte  des  Territorialbestandes  des  Landes  erkauft  werden  mußte.
Die  bisher  eine  der  staatsrechtlichen  Grundlagen  des  sächsischen
Staatsorganismus  bildende  ständische  Verfassung  wurde  durch  diese
Veränderungen  in  ihrem  Wesen  wenigstens  nicht  in  solchem  Grade
berührt,  daß  sie  nicht  auch  in  dem  verkleinerten  Gebiete  des  Landes
in  ihrer  althergebrachten  Wirksamkeit  hätte  fortbestehen  können,
zumal  ein  großer  Theil  der  abgetretenen  Landestheile,  namentlich
die  Lausitzer  Besitzungen,  ihre,  von  der  der  sächsischen  Erblande
getrennte  eigene  ständische  Verfassung  hatten.  Nach  dieser  Seite