Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

IX

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben  Umfange  Garantie  geleistet,
wie  für  Sendungen  mit  Werthsdeclaration  (Artikel  48).

Art.  20.
Erpreßbestellung.

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Verlangen  ausgedrückt  hat,
daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen  von  den  Postanstalten  sogleich  nach  der  Ankunft
dem  Adressaten  durch  einen  besondern  Boten  zugestellt  werden.

Eine  Recommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Orts-Bestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt  ist
die  Expreß-Bestellgebühr  nach  dem  Satze  von  212  Silbergroschen  oder  9  Kreuzern  zu  erheben.

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen,  oder  dem  Adressaten  überlassen
werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Land-Bestellbezirke  gilt  als  Regel,  daß  die  Expreß-Bestellgebühr
  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  mit  dem  Betrage,  welcher  dem  Boten  für
die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach  dem  ortsüblichen  Satze  vergütet  wird.

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen  hat,  soll  die
Expreßgebühr  das  Doxpelte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung  gewöhnlicher  Briespostsendungen  betragen.

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  bezogen.

Art.  21.
Nachzusendende  Briefpostgegenstände.

Für  Briefpostgegenstände,  welche  dem  Adressaten  an  einen  andern  als  den  auf  der  Adresse
ursprünglich  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollcn,  findet  aus  Anlaß  dieser  Nachsendung
ein  weiterer  Portoansatz  nicht  statt.

Wenn  die  Nachsendung  nach  dem  Gebiet  des  Aufgabeorts  erfolgt,  so  wird  bei  unfrankirten
Briefen  von  der  Postanstalt,  welche  die  Nachsendung  bewirkt,  das  Porto  in  demselben  Betrage  und  in
derselben  Münzwährung  angerechnet,  wie  dasselbe  von  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets  angesetzt
worden  war,  wogegen  diese  Postverwaltung  den  Portobetrag  nach  Maßgabe  des  für  ihre  Währung
bestimmten  Satzes  erhebt.

Nachzusendende  recommandirte  Briefposigegenstände  werden  auch  bei  der  Nachsendung  als  recommandirt
  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Recommandations-Gebühr  findet  dabei  nicht  statt.

Wenn  Postanweisungen  des  inneren  Verkehrs  aus  Anlaß  von  Nachsendung  in  den  Wechselverkehr
übergehen,  so  unterliegen  dieselben  einer  Nachtaxe  in  dem  Betrage,  welcher  an  der  für  den  Wechselverkehr
festgesetzten  Postanweisungs-Gebühr  nach  Abzug  der  für  den  inneren  Verkehr  bereits  erhobenen  Gebühr
noch  fehlt.  Der  Betrag  wird  gleich  dem  Briefporto  durch  Zutaxirung  eingezogen.

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