Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierter Jahrgang. 1888. (29)

Die Österreichisch-Ungarische Monarchie. (Februar 25.— März 5.) 235 
Nach Hinweis auf die allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung 
Kärntens durch diese Maßregel und auf die Gefährdung des religiösen Frie- 
dens, ferner auf eine Erklärung des Ministers, daß die in den Diözesanlehr- 
anstalten als Lehrer zu verwendenden Personen der Regierung behufs etwaigen 
Erinnerungen ihrerseits vorher bekannt gegeben würden — fragt der Inter- 
pellant: 
1. Sind die an die Diözesan-Lehranstalt in Klagenfurt berufenen 
Professoren aus dem Orden der Gesellschaft Jesu der Regierung namhaft 
gemacht worden? 2. Hat Se. Exzellenz gegen diese Berufung irgend welche 
Bedenken erhoben? 3. Ist bei der Berufung dieser Lehrpersonen nach den 
Vorschriften des § 8 der Verordnung vom 29. März 1858 vorgegangen 
worden? 
In der 2. Interpellation weist Hock darauf hin, daß der Fürstbischof 
zur Erbauung des fraglichen Priesterseminars von den Kosten 70.000 fl. aus 
den Kirchenvermögen der Diözesanpfarreien einzuziehen beschlossen und ohne 
die Regierung zu fragen bereits den Pfarrämtern Anweisung erteilt habe, 
bestimmte Beiträge, besonders die Ersparnisse aus der Vermögensverwaltung. 
an den Bischof auszuliefern. Der Bischof habe sich hierbei lediglich auf einen 
päpstlichen Befehl berufen und trotz Protestes der Betroffenen auch andere 
Eingriffe in kirchliche Vermögen getan. Er frage daher den Minister: 
1. Ist derselbe gewillt, die gesetzwidrige und eigenmächtige Einziehung 
von Teilen des Kirchenvermögens und dessen Verwendung zu anderem Zwecke 
zu untersagen, dem kirchlichen Vermögen nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 7. Mai 1874, R.G.Bl. Nr. 50, den staatlichen Schutz zu gewähren und 
eine neue Belastung der beteiligten Gemeinden hintanzuhalten? 2. Wird 
sich die Regierung infolge dieser Vorgänge veranlaßt sehen, nach der Be- 
stimmung des § 37 des obzitierten Gesetzes ehestens einen Gesetzentwurf über 
die Konstituierung und Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden vorzu- 
legen, sowie auf Grund des § 30 desselben Gesetzes einen Gesetzentwurf ein- 
zubringen, wodurch die Errichtung der katholisch-theologischen Fakultäten und 
die Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes geregelt werden?!“ 
25. Februar. (Ungarn.) Der nach Kassierung der Wahl 
des einzigen rumänischen Abgeordneten Generals Doda infolge 
seiner Erklärung über Nichtbeteiligung an den Kammerverhand- 
lungen (vgl. Gesch.-Kal. 1887 X. 11.) hierauf an dessen Stelle von 
dem Wahlbezirke Karansebes gewählte Rumäne Michael Popo- 
viciu erklärt in einer Zuschrift an das Abg.-Hs., 
in der Enthaltung von der Ausübung seines Mandats sich genau 
seinem Vorgänger anschließen zu müssen, da er von seinen Wählern nur auf 
die ausdrücklich geforderte und gegebene Erklärung hin, sich an die Dekla- 
ration Dodas vom 10. Oktober 1887 zu binden, gewählt sei. 
28. Februar. (Ungarn.) Koloman Ghyczy früher Finanz- 
minister und wiederholt Kammerpräsident +. 
29. Februar. (Ungarn.) Abg.-Hs.: nimmt nach heftigen 
Debatten über die dem ungarischen Staatsrecht abträgliche Fassung 
des Vertrages den Grenzregulierungsantrag mit Rumä- 
nien an. 
5. März. (Ungarn.) Abg.-Hs.: nimmt das Gesetz über 
die Zuckersteuer (vgl. I. 25.—II. 7.) endgiltig an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.