Die Österreichisch-Ungarische Monarchie. (Februar 25.— März 5.) 235
Nach Hinweis auf die allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung
Kärntens durch diese Maßregel und auf die Gefährdung des religiösen Frie-
dens, ferner auf eine Erklärung des Ministers, daß die in den Diözesanlehr-
anstalten als Lehrer zu verwendenden Personen der Regierung behufs etwaigen
Erinnerungen ihrerseits vorher bekannt gegeben würden — fragt der Inter-
pellant:
1. Sind die an die Diözesan-Lehranstalt in Klagenfurt berufenen
Professoren aus dem Orden der Gesellschaft Jesu der Regierung namhaft
gemacht worden? 2. Hat Se. Exzellenz gegen diese Berufung irgend welche
Bedenken erhoben? 3. Ist bei der Berufung dieser Lehrpersonen nach den
Vorschriften des § 8 der Verordnung vom 29. März 1858 vorgegangen
worden?
In der 2. Interpellation weist Hock darauf hin, daß der Fürstbischof
zur Erbauung des fraglichen Priesterseminars von den Kosten 70.000 fl. aus
den Kirchenvermögen der Diözesanpfarreien einzuziehen beschlossen und ohne
die Regierung zu fragen bereits den Pfarrämtern Anweisung erteilt habe,
bestimmte Beiträge, besonders die Ersparnisse aus der Vermögensverwaltung.
an den Bischof auszuliefern. Der Bischof habe sich hierbei lediglich auf einen
päpstlichen Befehl berufen und trotz Protestes der Betroffenen auch andere
Eingriffe in kirchliche Vermögen getan. Er frage daher den Minister:
1. Ist derselbe gewillt, die gesetzwidrige und eigenmächtige Einziehung
von Teilen des Kirchenvermögens und dessen Verwendung zu anderem Zwecke
zu untersagen, dem kirchlichen Vermögen nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 7. Mai 1874, R.G.Bl. Nr. 50, den staatlichen Schutz zu gewähren und
eine neue Belastung der beteiligten Gemeinden hintanzuhalten? 2. Wird
sich die Regierung infolge dieser Vorgänge veranlaßt sehen, nach der Be-
stimmung des § 37 des obzitierten Gesetzes ehestens einen Gesetzentwurf über
die Konstituierung und Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden vorzu-
legen, sowie auf Grund des § 30 desselben Gesetzes einen Gesetzentwurf ein-
zubringen, wodurch die Errichtung der katholisch-theologischen Fakultäten und
die Heranbildung der Kandidaten des geistlichen Standes geregelt werden?!“
25. Februar. (Ungarn.) Der nach Kassierung der Wahl
des einzigen rumänischen Abgeordneten Generals Doda infolge
seiner Erklärung über Nichtbeteiligung an den Kammerverhand-
lungen (vgl. Gesch.-Kal. 1887 X. 11.) hierauf an dessen Stelle von
dem Wahlbezirke Karansebes gewählte Rumäne Michael Popo-
viciu erklärt in einer Zuschrift an das Abg.-Hs.,
in der Enthaltung von der Ausübung seines Mandats sich genau
seinem Vorgänger anschließen zu müssen, da er von seinen Wählern nur auf
die ausdrücklich geforderte und gegebene Erklärung hin, sich an die Dekla-
ration Dodas vom 10. Oktober 1887 zu binden, gewählt sei.
28. Februar. (Ungarn.) Koloman Ghyczy früher Finanz-
minister und wiederholt Kammerpräsident +.
29. Februar. (Ungarn.) Abg.-Hs.: nimmt nach heftigen
Debatten über die dem ungarischen Staatsrecht abträgliche Fassung
des Vertrages den Grenzregulierungsantrag mit Rumä-
nien an.
5. März. (Ungarn.) Abg.-Hs.: nimmt das Gesetz über
die Zuckersteuer (vgl. I. 25.—II. 7.) endgiltig an.