Frankreich. (Februar 23. u. 2. Hälfte.) 321
91 Regimenter zu 5 Schwadronen und einer Depotschwadron für die Spahis.
Artillerie: 16 Bataillone Festungs-Artillerie, 19 Regimenter Divisions= und
19 Regimenter Korps-Artillerie. Genie: 4 Regimenter zu 5 Bataillonen
mit je 4 Kompanien. Ein Eisenbahn-Regiment zu 3 Bataillonen mit je 4
Kompagnien. Ein Bataillon afrikanischer Sappeurs ohne bestimmte Kom-
panienzahl.
23. Februar. (Kammer.) Zur Beratung kommt der ge-
heime Fonds des Ministeriums des Innern. Die Regierung, die
in früheren Jahren immer 2 Millionen Geheimgelder hatte, ver-
langt diesmal nur 1.600,000 Frcs. Der Minister des Innern,
Sarrien, und der Ministerpräsident Tirard stellen zu dieser Budget-
post die Vertrauensfrage.
Der Berichterstatter der Budget-Kommission, Pichon, erklärt, die
Bewilligung geheimer Fonds sei unverträglich mit einer demokratischen Re-
gierung, er bedauere, daß das Kabinet die Vertrauensfrage stelle, die Budget-
Kommission könne aber ihre innerste Ueberzeugung nicht zum Opfer bringen.
Tirard betont die Notwendigkeit der geheimen Fonds und konstatiert, daß
es Vorsichtsmaßnahmen gebe, die getroffen werden müßten, namentlich zu
Spionagezwecken, ein Mittel der nationalen Verteidigung, worauf man nicht
verzichten dürfe. Die Kammer nimmt darauf den Artikel 17 des Budgets
mit 248 gegen 220 Stimmen, also mit einer Mehrheit von 28 Stimmen
für die Regierung, an.
2. Hälfte Februar. (Prozeß Wilson und Genossen.)
Am 16. Februar beginnt vor dem Pariser Zuchtpolizeigericht der
Prozeß gegen die des Ordensschachers angeklagten Wilson und Ge-
nossen. (Vgl. Gesch.-Kal. 1887 X. XI.) Derselbe dauert zwei Wochen
und endigt am 1. März mit der Verurteilung Wilsons zu 2 Jahren
Gefängnis, 3000 Francs Strafe und Verlust der bürgerlichen und
politischen Rechte während weiterer fünf Jahre; Ribaudeaus zu acht,
Dubreuils zu vier und Heberts zu einem Monat Gefängnis. Frau
Ratazzi wird freigesprochen.
In dem Erkenntnis heißt es, daß Ribaudeau, Hebert und Dubreuil
nur Agenten Wilsons waren. Die Manöver, mittelst deren der Zeuge
Crespin zu einer Geldleistung veranlaßt wurde, seien betrügerisch und straf-
bar nach Artikel 405 des Code bonel. Wilson habe Crespin nicht Schritte
zur Erlangung des Ordens, sondern den Orden selbst bestimmt versprochen,
ein Versprechen, das er zu geben nicht das Recht hatte. Das VBerhalten
Wilsons aber sei im Hinblicke auf sein großes Vermögen und seine Familien-
verbindungen nicht zu entschuldigen. Er habe nicht bloß die persönliche
Ehre und Würde, sondern vermöge seiner Stellung in der Nähe des Staats-
oberhauptes das öffentliche Gewissen und die öffentliche Moral verletzt, ja
bald hätte er die nationale Ehre kompromittiert. Darum können wesentlich
mildernde Umstände für ihn nicht angenommen werden. Wilson habe seit
drei Jahren sich in Gemeinschaft mit Dubreuil, Ribaudeau und Hebert des
Betruges schuldig gemacht, 1) indem er durch Versprechungen zu diesem De-
likt aufgefordert und Weisungen erteilt hat, es auszuführen; 2) indem er
bewußterweise Beträge verhehlte, die er von befagtem Crespin erhalten hat.
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXIX. 21