400 Terbien. (Juli Mitte.)
nachdem Wir zur vollen Ueberzeugung gelangt sind, daß ein ferneres eheliches
Zusammenleben mit Unserer soeben genannten Gattin unmöglich geworden
ist — mit Unserem Akte vom 12. Juni d. J. an Ew. Eminenz mit dem
Ersuchen gewendet, Unsere heilige Kirche möge dieses nunmehr unmögliche
und unerträgliche Cheband auflösen.
Die vaterländischen Bischöfe haben nun sowohl Uns persönlich und
mündlich, als auch mit ihrem Akte an Unseren Minister für Kultus und
Unterricht vom 21. Juni schriftlich erklärt, daß die Entscheidung in Unserer
Scheidungs-Angelegenheit der bischöflichen Synode anheimfalle, wovon Ew.
Eminenz Unsere Gemahlin Natalie telegraphisch verständigten.
Als bescheidener und aufrichtiger Sohn Unserer Kirche haben Wir
mit Unserem Akte vom 12. Juli diesen Standpunkt der vaterländischen
Bischöfe als rechtlich anerkannt, hierbei und in demselben Akte aber auch
Unsere Königlichen Vorrechte betont und deshalb das Ansuchen gestellt:
Unser Ehezwist möge lediglich nach jenen kanonischen Bestimmungen ent-
schieden werden, die alleinig auf Uns bezogen werden können, da Wir gemäß
der Verfassung des serbischen Staates, als König von Serbien nicht jenen
Bestimmungen unterworfen sein können, welche für Privatpersonen und Unsere
Unterthanen zu Recht bestehen.
Inzwischen haben in der Sitzung vom 13. Juli jene beiden Herren
Bischöfe, die sich schriftlich für die Kompetenz der Synode erklärten, gegen
die Kompetenz derselben gestimmt, und da sie die Mehrheit der Synodal-
mitglieder für ihre Ansicht zu gewinnen vermochten, hat die Synode den
Beschluß gefaßt: daß die Entscheidung unseres Ehezwistes den gewöhnlichen
geistlichen Gerichten, dem Diözesan= respektive Appellkonsistorium, zustehe.
Nebstdem hat auch Unsere Gemahlin Natalie in einer an Ew. Eminenz ge-
richteten Depesche gegen die Kompetenz der Synode energischen Protest erhoben.
Mo der zahllosen langjährigen Duldungen und trotzdem Unsere Ge-
mahlin Unsern Versöhnungsantrag, mit welchem Wir der Ehescheidung aus
dem Wege zu gehen beabsichtigten, auf eine unliebsame, unkönigliche und
unritterliche Art zurückgewiesen hat, — wollten Wir nochmals ein neueres
Zeugnis Unserer Selbstverleugnung abgeben und haben infolgedessen den
Protest der Königin in Anbetracht gezogen und mit Unserem Akte vom
16. Juli l. J. gestattet, daß Unser Ehescheidungsprozeß dem Belgrader Kon-
sistorium übermitteltet werde, wobei Wir gleichfalls jene Vorrechte betonten,
welche im Sinne der Verfassung und der vaterländischen Gesetze dem Könige
und dem Königshause zustehen.
Das Belgrader Konsistorium hat nun entgegen diesen Königlichen
Vorrechten ein Verfahren angebahnt, welches bei Ehestreitigkeiten Unserer
Unterthanen in Anwendung gebracht zu werden pflegt und hierdurch die be-
stehenden Staatsgrundgesetze offenkundig hintergangen.
Da wir zu jener Zeit im Auslande verweilten, beeilten Wir uns, der
gesetzwidrigen Thätigkeit des Konsistoriums bis zu unserer Rückkehr Einhalt
zu gebieten und dasselbe bis dahin zur Einstellung des weiteren Verfahrens
zu bestimmen.
In die Hauptstadt Unseres Gottgegebenen Königreiches zurückgekehrt,
mußten Wir alsbald zur Einsicht gelangen, daß Unsere großmütige Nach-
giebigkeit, sowie auch die Selbstverleugnung, deren Wir insbesondere während
der letzten Monate so viele Beweise zu Tage gelegt haben, nicht nur ohne
jeglichen Erfolg geblieben find, sondern auch vielfach dazu beigetragen haben,
daß eine Familienangelegenheit Unseres Königshauses der Urquell zahlreicher
Verlegenheiten für Unser Land und Unsere nationale Dynastie werde. Des-