Sozia-
listen-
Gesetz.
Verlän=
gerung
Legis-
latur-
Perio-
den.
420 Mebersicht der politischen Eutwinzelung des Jahres 1888.
Vorbereitungen zu dem künftigen Kriege mit Rußland. Wenn
Posen bis dahin ziemlich germanisiert sei, so könne man den Polen
auferlegen, auf diese Landschaft definitiv zu verzichten und ihnen
dafür die Errichtung eines national-polnischen Königreichs aus den
zu erobernden russfisch-polnischen Provinzen in Aussicht stellen. (Vgl.
hierüber einen Aufsatz von Dr. Didolff in den Preußischen Jahr-
büchern Bd. 62.) Mancherlei Anzeichen deuten darauf hin, daß
wirklich bei leitenden polnischen Persönlichkeiten solche Gedanken
erwogen werden und daß deshalb die polnische Opposition einen so
auffallend geringen Eifer zeigt. (Vgl. Ende Februar, 20. Juli,
2. August.)
Eine sehr merkwürdige, weder in ihrem Ursprung völlig klare,
noch in ihrer zukünftigen Nachwirkung übersehbare Verhandlung
fand über die Verlängerung des Sozialistengesetzes statt. Die Re-
gierung beantragte eine Verlängerung auf fünf Jahre unter Zu-
fügung von Verschärfungen, die bis zur Verhängung der Ver-
bannung gingen. Auf keiner Seite des Hauses, mit Ausnahme der
Deutsch-Konservativen, zeigte sich Neigung, hierauf einzugehen und
der Minister v. Puttkamer selbst verteidigte die Vorlage nur lau,
ja er ließ die Wendung einfließen, daß die sozialdemokratische Be-
wegung bereits im Abschwellen begriffen sei. In welcher Absicht
bei solcher Stimmung des Hauses und solcher Auffassung der
Situation die Regierung die Verschärfungsvorlage eingebracht hatte,
wußte man sich nicht zu erklären. Die Nationalliberalen ergriffen
die Führung, alle Aenderungen wurden abgelehnt und das be-
stehende Gesetz statt auf fünf nur auf zwei Jahre verlängert. Dabei
aber gaben die Nationalliberalen Erklärungen ab, welche in höchst
unklarer Weise eine Art Verpflichtung involvierten, in zwei Jahren
an Stelle des Ausnahmegesetzes ein dauerndes Gesetz zu schaffen, was
also die schweren Fesseln, die man für Sozialdemokraten nötig hält,
diesen zum Troste allen anderen Parteien ebenfalls anlegen würde.
Im Reichstag wie im preußischen Abgeordnetenhaus wurde
durch Initiative der Kartellparteien die Verlängerung der Legislatur-
perioden auf fünf Jahre eingeführt. Die Sanktion beider Gesetze
wurde schon nicht mehr durch den Kaiser Wilhelm, sondern durch
den Kaiser Friedrich vollzogen.