II.
Die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
Januar—März. (Ungarn: Wehrgesetzvorlage.) Im
ungarischen Reichstag wird das neue Wehrgesetz (vgl. Gesch.-Kal.
1888 S. 270) verhandelt. Namentlich die Sprachenbestimmungen
desselben, wie die über das Rekrutenkontingent, d. h. die 88 25
und 14, finden auch innerhalb der Regierungspartei Widerstand.
Die Hauptbestimmung des § 25 (Sprachenbestimmung) lautete:
„Am Schlusse des Präsenzjahres haben die Einjährig-Freiwilligen
durch Ablegung einer Prüfung die Befähigung für die Ernennung zum
Reserveoffizier in theoretischer und praktischer Beziehung nachzuweisen Das
Maß der bei dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen und der hierbei
einzuhaltende Vorgang werden durch die von Seiner Majestät sanktionierten
Vorschriften festgesetzt. . Jene Einjährig-Freiwilligen, welche bei dieser
Prüfung nicht entsprechen, haben ein zweites Jahr bei den Unterabteilungen
ihrer Truppe präsent zu dienen.“
Die Opposition, die sich zum Schein gegen die Prüfung in
deutscher Sprache richtete, hatte damit den wahren Grund ihres
Widerstandes, das zweite Dienstjahr, zu beseitigen gesucht, indem
sie hoffte, durch starke Betonung des Nationalitätsgedankens eine
Sprengung des Ministeriums und eine definitive Ablehnung des
Wehrgesetzes zu erzielen. Allein der Plan scheitert. Zu der un-
veränderten Fassung der §§ 24 und 25 fügt die Majorität nur die
Resolution hinzu:
„Der König möchte den Honvedminister ermächtigen, in einzelnen
Fällen nach Befinden die Ablegung der Offizier-Prüfung in magyarischer
Sprache zu gestatten."
In Bezug auf das Rekrutenkontingent, das nach dem neuen
Gesetz für die Gesamtmonarchie erhöht werden soll von 95,474 auf
103,100, für Ungarn von 39,552 auf 42,711 Mann, bestimmt der
vierte Absatz des § 14: