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Abschnitt VIII. Feuerlöschwesen.
gedingungen
für die Anlage von Privatfeuermeldern.
1. Wer die Anlage eines Privatfeuermelders in Verbindung
mit dem städtischen Feuertelegraphennetze wünscht oder zu einer
solchen Einrichtung von der Polizeibehörde verpflichtet wird, hat
einen dahingehenden schriftlichen Antrag an den Magistrat zu
richten und schriftlich die für die Aulage von Privatfeuermeldern
bestehenden Bedingungen anzuerkennen, auf Erfordern auch die
schriftliche Genehmigung des Hauseigentümers beizubringen.
2. Die Anlage von Privatfeuermeldern geschieht ausschließlich
durch die Verwaltung der Feuerwehr.
3. Über die Art der Ausführung einer eventuellen Nebenmeldeanlage
entscheidet allein die Verwaltung der Feuerwehr.
4. Die Ausführung der Feuermeldeanlage erfolgt nur, nachdem
der Antragsteller sich zur Übernahme sämtlicher Kosten der
Erstanlage (Kosten für Lieferung und Anbringung des Feuermeldeapparates
und aller etwaiger Nebenmeldeapparate, sowie für Leitung
nebst allem Zubehör (einschließlich der gesamten Arbeitslöhne) innerhalb
und außerhalb des Grundstücks des Antragstellers bis zum
Anschluß an das städtische Telegraphennetz) schriftlich verpflichtet
und den vorläufig festzusetzenden Kostenbetrag für die Anlage vor
der Ausführung an die Stadthauptkasse eingezahlt hat. Nach
Fertigstellung der Anlage erfolgt Zustellung der Rechnung und
Abrechnung.
5. Nach erfolgter betriebsfähiger Fertigstellung gehen sämtliche
Teile der Anlage, soweit sie sich zwischen dem städtischen Feuermeldekabel
und der Grundstücksgrenze des Melderinhabers befin den
sogleich unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde über,
während alle Einrichtungen (Leitungen, Apparate mit Zubehör) auf
dem Grundstück des Melderinhabers selbst sein Eigentum bleiben.
6. Sämtliche Kosten, welche durch die Verlegung oder Anderung,
durch Reparaturen und die Unterhaltung der Feuermeldeapparate
oder der Drahtleitungen nebst Zubehör innerhalb des Grundstücks
und der Drahtleitungen, Isolatoren Gestänge u. s. w. außerhalb
des Grundstücks bis zu einer Luftlinienentfernung von 100 m (von
der Grundstücksgrenze gemessen) entstehen, trägt der Melderinhaber.