Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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stalt  gewählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben  bezeichneten
eneralversammlung  in  Funktion.

Die  Mitglieder  dieses  Verwaltungsrathes  haben  das  Recht,  sich  durch  ein
anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  zu  ertheilenden  Vollmacht  vertreten  zu
lassen;  jedoch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  drei  solcher  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.

.  57.

Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Jauzet  G.  27.)  werden  nach  Maaßgabe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  F.  56.  aufgeführten  Mitglieder  des
Verwaltungsrathes  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  desselben  bevollmächtigt.

S.  58.
Vermöge  dieses  Auftrages  sind  die  Herren:  u  —  er
ie  Finanz  ·  An  ·
1)  Charles  E.  Mangles,  Vorsitzender,  gelegeubeiten.

2)  John  Chapman,
3)  George  Barnard  Townsend,
4)  James  Gilbert  Johnston

in  London,

und  die  nach  F.  56.  noch  zu  erwählenden  zwei  Mitglieder,  die  den  Sitz  ihrer
Thätigkeit  in  Berlin  haben,  ermächtigt,  Ramens  des  gesammten  Verwaltungskulfes
  8  der  Gesellschaft  als  Komité  für  die  Finanzangelegenheiten  der  Geellschaft:


1)  die  auf  sämmtliche  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Bedürfniß
resp.  nach  Bestimmung  der  Staatsregierung  auszuschreiben,  die  Aktien
auszugeben,  gegen  Vollzahlung  auszuhändigen  und  die  darauf  gezahlten
Gelder  bis  zu  deren  Verwendung  sicher  zu  asserviren,  auch  sich  hierüber
auf  Erfordern  der  Staatsregierung  genügend  auszuweisen;

2)  den  Bau  der  von  der  Gesellschaft  nach  F.  1.  beabsichtigten  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  gesammten  Betriebsmittel  für  dieselbe,  überhaupt
  alles  dasjenige,  was  zur  vollständigen  Herstellung  der  Bahn  und
ihrer  Zubehörung  bis  zum  Betriebe  derselben  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
erforderlich  ist,  ganz  oder  bheilwelse  in  Entreprise  zu  geben  und  alle
Kontrakte  selbststindig  abzuschließen,  welche  über  alle  Gegenstände  erforderlich
  sind.  Der  Abschluß  von  Verträgen,  welche  Ueberschreitungen  des
Anschlags  involviren  oder  nach  sich  ziehen,  setzt  die  Zustimmung  des
Revifionskomités  voraus;

3)  endlich  in  Gemeinschaft  mit  dem  Revisionskomité  und  mit  Genehmigun
der  Staatsregierung  den  Betrieb  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  no

Jahrgang  1867.  (Nr.  6629.)  78  vor