g 92. Pflichten des Nießbrauchers. 413
§ 1057. Die Ersatzansprüche des Eigenthümers wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie
die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften
des § 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
4. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind im Schuldverhältniß
zwischen dem Eigenthümer und dem Nießbraucher für die Dauer des
Nießbrauchs folgende Lasten auf Rechnung des Nießbrauchers
zu setzen:)
a) Die auf dem Grundstück ruhenden gewöhnlichen öffentlichen
Lasten, z. B. Grundsteuern, Kanalisationsabgaben u. a.
Außerordentliche öffentlichrechtliche Lasten, wie Kriegskontributionen,
Zwangsanleihen, Kosten der Straßenpflasterung u. a. hat der
Nießbraucher nicht zu tragen.) Jene sind in der Regel aus dem Ertrage
des Grundstücks zu zahlen, diese werden als auf den Stammwerth
des Grundstücks gelegt angesehen.“)
b) Die privatrechtlichen Lasten, welche zur Zeit der Bestellung
des Nießbrauchs das Grundstück beschweren. Diese Vorschrift
des § 1047 B. G.B., welche lautet:
Der Nießbraucher ist dem Eigenthümer gegenüber verpflichtet,
für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache
ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der außer-4.
Die Pflicht
zur Lastentragung.
ordentlichen Lasten, die als auf den Stammwerth der
Sache gelegt anzusehen find, sowie diejenigen privatrechtlichen
Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung
des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere
die Zinsen der Hypothekenforderungen und
Grundschulden, sowie die auf Grund einer Rentenschuld
zu entrichtenden Leistungen,
ist aber nicht immer dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Hat
der Ehemann z. B. seiner Frau den Nießbrauch an einem un-—
:) Der Berechtigte hat kein unmittelbares Klagerecht gegen den Nießbraucher,
vielmehr ist passiv legitimirt nur der Eigenthümer, welcher vom Nieß—
braucher Erstattung verlangen kann.
") Vgl. §§ 995, 103 B. G.B. über die Vertheilung der Lasten. Patronatslasten
sind öffentlich-rechtlicher Natur und bleiben dem A. L.R. unterstellt, vgl.
g8 46, 46 1 21 A. L.R., vgl. Art. 89 Preuß. A.G. B. G. B. Nr. 1b.
Bgl. 8 995 B. G68. und oben S. 348.