Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8815, 16.) 107 
8 16. 
Die Aufnahme!) oder Einbürgerung?) wird wirksam 3) mit 
der Aushändigung 4) der von der höheren Verwaltungsbehördes) 
hierüber ausgefertigten Urkunde 5) oder der Urkunde über die 
unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte 
Anstellung.7) 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern 
nicht in der Urkunde ein Vorbehalts) gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft 
elterlicher Gewalt zusteht.?) Ausgenommen sind Töchter, die 
verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
Reg. Entw. § 12. — Komm, Entw. 8 12. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 9, Nr. 23 
Ziff. 6, Nr. 31 Ziff. 2, Nr. 37 Ziff. 1. — Komm Ber. S. 17, 45, 65. — 
Sten. Ber. S. 5327B, 5775 B. 
1. Die Aufnahme bezieht sich auf die Fälle des § 7 und des § 14 
des R. u. St Ges. 
2. Die Einbürgerung, die auch die Wiedereinbürgerung umfaßt, 
kommt hier in Betracht nach den §§ 8—15 des R. u. Stes. 
3. Die Wirksamkeit der Aufnahme oder Einbürgerung besteht in 
dem Erwerbe aller Rechte und Pflichten aus der Staatsangehörigkeit 
(Anm. 4 zu § 1) und aller Vorzüge und Berechtigungen, die an den 
Besitz der Staatsangehörigkeit geknüpft sind (Anm. 10 zu § 1). 
Die Wirksamkeit kann nicht wieder rückgängig gemacht werden etwa 
im Wege einer Nichtigkeitserklärung oder einer Zurücknahme der Urkunde. 
Der innere Grund hierfür liegt im Wesen der Aufnahme und Ein- 
bürgerung, die eine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte bildet. Solche 
Handlungen der Staatsgewalt können regelmäßig nur außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden, wenn ein besonderes Verfahren hierfür im Gesetz 
selbst vorgesehen ist, wie beispielsweise im Zivil= und Strafprozeß. Das 
R. u. St Ges. aber läßt in keinem Falle eine Nichtigkeitserklärung zu, 
sondern kennt als amtliche Verfahren zur Lösung des Staatsangehörig- 
keitsverbandes nur die Entlassung (§8§ 18—24) und die Ausbürgerung 
(6§§ 27—29). Selbst in den Fällen der §§ 26 und 29, in denen der Ver- 
lust der Staatsangehörigkeit kraft des Gesetzes ohne Amtshandlung der 
Staatsgewalt eintritt, kann der nachgewiesenermaßen unverschuldete 
Verlust nicht durch ein Wiedereinsetzungs= oder Nichtigkeitsverfahren be- 
hoben werden, vielmehr ist förmliche Einbürgerung erforderlich. Wenn 
sonach dem Gesuchsteller eine von der zuständigen Behörde formgerecht
	        
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