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Anlage 8.
(Zu 8 61)
Küstenstation Monat 19
an deutsche . . gerichteten
der —-- —Vord-undeue1tatronen—-.--—unkenteleramme.
von fremde Feuerschiff herrührenden a
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42-LNZ Küstenstationen
a) Abrechnungspflichtige Telegramme.
b) Nicht abrechnungspflichtige Telegramme.
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Bemerkungen:
1. Die Spalten 7 und 8 sind im Verkehre mit fremden Bordstationen vom Auslandsbureau II des Reichs-Postamts
auszufüllen.
2. Die Bordstationen sind so zu bezeichnen, wie fie in dem Internationalen Verzeichnisse der Funkentelegraphen-
stationen aufgeführt sind, unter Hinzufügung der Nationalität und des Rufzeichens.
3. In den Nachweisungen der an Bordstationen gerichteten Funkentelegramme sind die aus irgendeinem Grunde
nicht funkentelegraphisch weiterbeförderten Telegramme aus Bayern, Württemberg und dem Auslande nachrichtlich
mit einem erklärenden Vermerke, z B. „Schiff außer Reichweite“, „im Hafen bestellt“ usw., aufzuführen.