Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Art.  47.

Die  aus  der  Erledigung  der  Beschwerden  sich  ergebenden  Aenderungen  sind  im  Zutheilungsplan
  nachzutragen.

Die  Centralstelle  bestimmt  nach  Vernehmung  des  Gemeinderaths  auf  Antrag  der
Vollzugskommission  den  Zeitpunkt  für  den  Eigenthumsübergang.  Derselbe  ist  in  der
Gemeinde  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Der  endgültig  festgestellte  Zutheilungsplan  mit  den  dazu  gehörigen  Beilagen  bildet
die  Feldbereinigungsurkunde.

Art.  48.

Von  dem  durch  die  Centralstelle  bestimmten  Zeitpunkt  an  nimmt  der  durch  die  Feldbereinigung
  einem  jeden  Grundeigenthümer  zugetheilte  Grund  und  Boden  in  allen  Beziehungen
  die  rechtliche  Natur  seines  früheren  Grundbesitzes  an  und  gehen  Berechtigungen
und  Lasten,  welche  auf  dem  früheren  Grundbesitz  geruht  haben  —  soweit  sie  übertragbar
sind  —  auf  den  neu  zugetheilten  Grundbesitz  über  (vergl.  Art.  52  u.  ff.  unten).

Von  dem  angegebenen  Zeitpunkt  an  geht  auch  die  in  Art.  41  erwähnte  Unterhaltungspflicht
  auf  die  neuen  Pflichtigen  über.

Die  Steuern  aus  den  in  die  Feldbereinigung  gezogenen  Grundstücken  haben  die
früheren  Eigenthümer  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahrs,  in  welchem  die  Feldbereinigung
vollzogen  wird,  zu  bezahlen.  Vom  folgenden  Steuerjahr  an  ist  der  neu  angewiesene
Grundbesitz  von  dem  neuen  Eigenthümer  zu  versteuern.

Ar.  49.

Die  Vollzugskommission  bringt  die  beschlossene  Feldbereinigung  entweder  selbst  oder
durch  Vermittlung  des  Gemeinderaths  zur  Ausführung.

Den  zuständigen  Verwaltungs=  und  Gerichtsstellen  sind  die  erforderlichen  Mittheilungen
  zu  machen,  worauf  von  diesen  die  Berichtigung  beziehungsweise  neue  Anlegung
der  in  Frage  kommenden  öffentlichen  Bücher,  namentlich  der  Güterbücher,  Steuerkataster
und  Pfandbücher,  zutreffenden  Falls  auch  der  Primärkataster,  sowie  die  Ergänzung  der
Pfandscheine  einzuleiten  ist.

Art.  50.

Hat  die  Vollzugskommission  ihre  Thätigkeit  beendigt,  so  hat  sie  die  sämmtlichen

Kommissionsakten  nebst  Plänen  dem  Ortsvorsteher  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben.