Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1909. (50)

Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  6.)  55

den  jetzigen  Matrikularbeitrag  von  80  Pfennig  pro  Kopf  weiter  aufzubringen.
  So  notwendig  die  Veredelung  der  Matrikularbeiträge  sei  zur
gerechten  Entlastung  der  kleinen  Staaten,  so  wenig  sei  der  Weg  bisher
dazu  gefunden.  Das  Zentrum  lehnt  den  Antrag  der  Reichspartei  als
Eingriff  in  die  Finanzhoheit  der  Einzelstaaten  ab  und  verlangt  seine  Zurückstellung,
  bis  man  sich  speziell  mit  der  Veredelung  der  Matrikularbeiträge
  beschäftige.  Ebenso  unannehmbar  sei  für  das  Zentrum  die  beantragte
  quotisierte  Vermögenssteuer.  Wenn  man  auch  verfassungsmäßig
keine  Bedenken  dagegen  zu  haben  brauche,  so  sei  dieser  Eingriff  in  die
Interessen  der  Einzelstaaten  zum  mindesten  politisch  unklug.  Der  Zentrumsredner
  führt  dann  eine  Reihe  von  Bedenken  gegen  die  Nachlaßsteuer  auf.
Auch  im  Süden  sei  der  Grundbesitz  dagegen,  weil  er  eine  Benachteiligung
gegenüber  dem  mobilen  Kapital  befürchtet,  das  sich  leichter  der  Steuer
entziehen  könne.  Daneben  gingen  die  sogenannten  sentimentalen  Bedenken.
Der  preußische  Finanzminister  versucht  noch  einmal  die  Konservativen
umzustimmen.  (Resultat  siehe  9.  Februar.)

6.  Februar.  Die  Nachlaßsteuer  und  die  konservativen
Prinzipien.

Da  in  sehr  vielen  konservativen  und  agrarischen  Protestversammlungen
  „die  Besteuerung  der  Witwen  und  Waisen“  als  unvereinbar  mit
dem  „Familiensinn“  und  den  konservativen  „Prinzipien“  bezeichnet  wird,
so  teilt  die  „Kölnische  Zeitung“"  gegenteilige  offizielle  Erklärungen  aus  dem
„agrarischen  Handbuch“  von  1903  und  aus  dem  „konservativen  Handbuch,
bearbeitet  und  herausgegeben  von  Angehörigen  beider  konservativen  Parteien“
  im  Jahre  1892  mit.

Das  „Agrarische  Handbuch“  sagte  im  Jahre  1903  u.  a.:  „Was  die
Erträge  der  Erbschaftssteuer  angeht,  so  betrugen  dieselben  pro  Kopf  der
Bevölkerung  1893—1894  in  Preußen  0,07  Mark,  in  den  übrigen  Bundesstaaten
  erhoben  sie  sich  von  0,05  Mark  auf  1,77  Mark  (Hamburg).  Die
Geringfügigkeit  der  Einnahmen  findet  ihre  Erklärung  in  der  Steuerfreiheit
der  nächsten  Verwandten.  Man  wird  zugestehen  müssen,  daß  hier  ein
Mangel  der  preußischen  Erbschaftssteuergesetzgebung  vorliegt,  der  nicht  unbedenklich
  ist  und  beseitigt  werden  muß.“

Das  „konservative  Handbuch“  schreibt  wörtlich:  „Besonders  bestritten
ist  die  Frage,  ob  auch  Erbfälle  bei  Eltern  und  Kindern  als  steuerpflichtig
zu  behandeln  sind.  Das  preußische  Gesetz  vom  30.  Mai  1873  verneint  diese
Frage,  und  es  ist  dabei  unter  Ablehnung  der  vom  Finanzminister  Miquel
im  Jahre  1890  vorgelegten  Abänderungsvorschläge  in  dem  neuen  Gesetz
vom  19.  Mai  1891  verblieben.  Von  Gegnern  der  Besteuerung  der  direkten
Linie  beim  Erbfall  ist  dieselbe  sogar  als  „himmelschreiende",  die  Familieninnigkeit
  störende  Abgabe  bezeichnet  worden,  und  daß  sie  gegenwärtig  in
weiten  Kreisen  sehr  unpopulär  ist  und  um  so  eher  entbehrt  werden  kann,
je  besser  in  neuester  Zeit  die  Einkommenbesteuerung  ausgebildet  worden
ist,  unterliegt  keinem  Zweifel.  Immerhin  mag  darauf  verwiesen  werden,
daß  gerade  die  meisten  Völker  germanischer  Abstammung,  wie  Engländer,
Holländer,  Skandinavier  usw.  tatsächlich  bereits  die  Besteuerung  in
direkter  Linie  eingeführt  haben,  ohne  daß  eine  Schädigung  der  Familienbeziehungen
  konstatiert  worden  wäre.  Auch  Elsaß-Lothringen  besitzt  die
Steuer  nicht  nur  ohne  Klage,  sondern  hat  sich  sogar  gegen  die  Aufhebung
  mit  allen  Kräften  und  mit  Erfolg  gewehrt.  Eine  gänzlich  andere
Frage  ist  allerdings  die,  wo  eine  derartige  Besteuerung  in  direkter  Linie
überhaupt  zu  beginnen  habe.  Hier  müßte  freilich  in  jedem  Falle  gefordert
werden,  daß  diese  Grenze  erst  bei  verhältnismäßig  hohen  Beträgen  Platz