Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1)  Das  Porto  beträgt:
a)  für  Vorschußbriefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  bis  zum  Gewicht
von  250  Gramm,  sowie  für  Postkarten,
auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlich  20  Pf.
auf  alle  weiteren  Entfernugen  40  Pf.
Für  unfrankirte  Postvorschußbriefe  wird  ein  Portozuschlag  von  10  Pf.
erhoben.  Bei  portopflichtigen  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag
nicht  statt.

8)  Die  Inhaltsangabe  des  §.  20  erhält  folgende  Fassung:
Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen.

9)  In  demselben  Paragraph  erhalten  die  Absätze  VII,  X.  XIV.  und  XV
folgende  Fassung:  .

VII  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem
  Umschlage  an  die  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,
unter  Einschreibung  (§.  16)  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift
„Postauftrag  nah  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.  Soll
die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  dann  darf  die  Einlieferung
  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.

X  Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags
und  Aushändigung  der  Jquittirten  Rechnung  (des  guittirten  Wechsels  rc.).  Die
Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  Postboten  oder,  wenn  der  Auftraggeber
nicht  die  sofortige  Rücksendung  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der
Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt
die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung
  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur
eine  desfallsige  Erklärung  des  Adressaten  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.
Hatte  der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung
  die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  unterbleibt  die  nochmalige  Vorzeigung
  nach  Ablauf  der  siebentägigen  Frist.  Verlangt  der  Auftraggeber  die
sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung,  so  ist  solches
durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  auf  der  Rückseite  zu  bezeichnen.  Theil
zahlungen  werden  nicht  angenommen.

XIV  Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Postauftrag  und
dessen  Anlage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück-,