Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§  1.

Die  Stiftung  führt  den  Namen  „Prinz-Regent  Luitpold-Stiftung  für  arme  Kinder“
und  hat  ihren  Sitz  in  Sonthofen.

§  2.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  übertragen  Wir  dem  K.  Bezirksamte  Sonthofen
  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg.

§  3.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  einer  Kommission  zu,  welche  sich  aus  dem
K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
dem  Bürgermeister  von  Hindelang  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  und  einem  von  dem
K.  Bezirksamte  Sonthofen  alljährlich  neu  zu  bestimmenden  Mitgliede  der  Marktgemeinde-Verwaltung
  Hindelang  zusammensetzt.

Zur  giltigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  sämmtlicher  drei  Mitglieder  der
Kommission  erforderlich.

Der  Kommission  ist  anheimgestellt,  vor  der  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  den
Armenpflegschaftsrath  Hindelang  gutachtlich  einzuvernehmen.

§  4.

Die  Renten  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden.

1.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstag  —,  erstmalig  am  12.  März  1903,
sollen  in  feierlicher  Weise  durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  beziehungsweise
dessen  Stellvertreter  an  5  Kinder  bedürftiger  braver  in  der  Gemeinde  Hindelang  wohnhafter
Eltern  je  50  &¾  in  Form  eines  Sparkassebuches  vertheilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,
deren  Eltern  bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Allgäu  beschäftigt  werden,  in  erster  Linie
Berücksichtigung  finden.

Die  treffenden  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  beziehungsweise  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in
Verwaltung  des  K.  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen
nur  an  die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  ¾  an  die  Stiftung
zurück,  während  die  angefallenen  Zinsen  an  die  eventuellen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  treffende  Sparkassebuch  von  dem
Kinde  selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.