Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

112 Bie österreichisch-ungarische Monarchie und die Nachfolgestaaten. (Nov. 18.—22.) 
stützen. Sie bitte die Mitglieder der Gesellschaft der Nationen, das Zustande- 
kommen der Ung. Volksrepublik zur Kenutnis zu nehmen und den diplo- 
matischen Verkehr mit ihr aufzunehmen. Die Schaffung der Solidarität sei 
die stärkste Bürgschaft des internationalen Rechts. 
Zum Schlusse entwickelt Minister Dr. Kunfi das soziale und demo- 
kratische Programm der Regierung, das mit dem Programm der Soze fast 
ganz übereinstimmt. 
Am 19. verfügt die Regierung, daß der offizielle Titel Ungarns in 
Zukunft „Ungarische Volksrepublik“" und der Titel der Regierung 
„Regierung der Ung. Volksrepublik“ zu lauten habe. 
18. Nov. (Deutschösterreich.) Zusammentritt der Prov. Ober- 
österr. Landesversammlung in Linz. 
Sie beschließt einmütig eine Erklärung, nach welcher Oberösterreich 
kraft des Selbstbestimmungsrechts mit gleichen Rechten den übrigen Ländern 
des Staates Deutschösterreich zur Seite tritt. Die prov. Landesversammlung 
erkennt die Nationalversammlung Deutschösterreichs als oberste staatliche 
Gewalt an, stimmt ihrem Beschlusse über die Erklärung Deutschösterreichs 
als Republik zu und heißt insbesondere die Schritte willkommen, die unter- 
nommen wurden, um Deutschösterreich in den Verband des Deutschen Reiches 
einzufügen. 
21. Nov. (Deutschösterreich.) Der Staatsrat ernennt Dr. Otto 
Bauer (Soz.) zum Staatssekretär für Außeres. 
22. Nov. (Deutschösterreich.) Prov. Nationalversammlung: 
Umfang des Staatsgebietes. 
Das vom Hause endgültig angenommene Gesetz über Umfang, 
Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutsch- 
österreich hat folgenden Wortlaut: Die Prov. Nationalversammlung des 
Staates Deutschösterreich hat beschlossen: 1. Die Republik Deutschösterreich 
übt die Gebietshoheit über das geschlossene Siedlungsgebiet der Deutschen 
innerhalb der bisher im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus. 
Die Republik umfaßt: Die Länder Oesterreich unter der Enns einschließlich 
des Kreises Deutsch-Süd-Mähren und des deutschen Gebietes um Neu- 
Bistritz, Oesterreich ob der Enns einschließlich des Kreises Deutsch-Süd- 
Böhmen, Salzburg, Steiermark und Kärnten mit Ausschluß der geschlossenen. 
jugoslaw. Siedlungsgebiete, die Grasschaft Tirol mit Ausschluß des ge- 
schlossenen italien. Siedlungsgebietes, Vorarlberg, Deutschböhmen und Su- 
detenland sowie die deutschen Siedlungsgebiete von Brünn, Iglau und 
Olmütz. 2. Kraft dieser Gebietshoheit unterstehen alle Personen, die im 
Staatsgebiete weilen, und alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die 
sich im Staatsgebiete vorfinden, den Gesetzen und Behörden von Deutsch- 
österreich. Welche Gebäude und Liegenschaften als exterritorial zu behan- 
deln sind, verordnet der Staatsrat nach völkerrechtlichen Grundsätzen. 3. Die 
Gerichtsbezirke, Gemeinden und Ortschaften, die das Staatsgebiet bilden, 
werden durch den Staatsrat bestimmt und kundgemacht. 
Die ebenfalls endgültig angenommene Staatserklärung über Um- 
fang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutsch- 
österreich lautet: Die Prov. Nationalversammlung beschließt im Namen des 
deutschösterr. Volkes zur Sicherung seiner Wohnstätten wie seiner Stellung 
unter den anderen Staaten und Völkern die nachfolgende Erklärung: 1. Das 
Gebiet, über das die Republik Deutschösterreich die volle Gebietshoheit aus- 
übt, ist durch das Gesetz v. 22. Nov. 1918 bestimmt. 2. Die in den Sied-
	        
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