Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

366 Riederlande. (März 30.) 
Krieges — ist eine Tat, die vom völkerrechtlichen Standpunkt aus nicht zu 
verzeihen ist. Auch die Art, in der die Erklärung des Präsidenten die Ge- 
walttat verteidigt, trägt nicht dazu bei, sie weniger bedenklich zu machen. 
Die Verteidigung geschah unter dem Eindruck einer gänzlich unrichtigen 
Darstellung. Die Erklärung setzt dann auseinander, wie die niederl. Handels- 
flotte in den Ver. St. behandelt wurde, wie ihr immer wieder Schwierig- 
keiten gemacht wurden, die die Abreise verhinderten, ein Vorgehen, das 
gänzlich im Gegensatz zu der traditionellen Freundschaft der beiden Länder 
steht. Auch die Behauptung, Deutschland habe es nicht zugelassen, daß die 
Niederlande ein Vorabkommen mit den Vereinigten Staaten schlössen, wo- 
nach die Schiffe eine Reise von höchstens 90 Tagen unternehmen, wird 
widerlegt. Ebenso sei entschieden unrichtig, daß Deutschland gedroht haben 
solle, die beiden Schiffe, die hier ausfahren sollten im Austausch für zwei 
aus Amerika heimkehrende Schiffe, in den Grund zu bohren. Unrichtig sei 
ebenso, daß Deutschland ernstliche Drohungen geäußert haben solle, um das 
Zustandekommen einer vorläufigen oder einer ständigen Regelung zu ver- 
hindern. Deutschland habe keinerlei Druck auszuüben versucht. Die einzig 
richtige Darstellung der ganzen Angelegenheit sei folgende: Die beteiligten 
Mächte sehen sich durch ihren Schiffsverlust genötigt, ihren Schiffsvorrat 
anzufüllen, indem sie die Verfügung über eine große Anzahl von Schiffen 
erhielten, die nicht ihnen, sondern den Niederländern gehörten, und da die 
niederl. Regierung ihren Schiffen nicht die Erlaubnis erteilen konnte, im 
Interesse der Alliierten zu fahren, wenn nicht alle Bedingungen, die die 
Neutralität auferlegen, eingehalten würden, so beschlossen die Alliierten, die 
niederl. Handelsflotte, soweit sie in ihrer Gewalt war, zu beschlagnahmen. 
Wenn die Erklärung des Präsidenten besagt, daß mit diesem Vorgehen die 
Niederlande in die Lage gesetzt würden, sich mit Brotgetreide zu versorgen, 
so ist dies lediglich ein Schein. Nach den Erfahrungen, die man mit den 
niederl. Schiffen in amerik. und engl. Häfen gemacht hat, wäre es unverant- 
wortlich, von neuem Schiffe aus den Niederlanden nach den Häfen fahren 
zu lassen, ohne hinlängliche Garantie zu besitzen, daß diese Erfahrung sich 
nicht wiederholt. Die Erklärung schließt: Die Regierung hält sich für ver- 
pflichtet, in diesen ernsten und schweren Umständen in vollem Ernste zu 
sprechen. Sie äußert dabei die Empfindung, daß das ganze niederl. Volk, 
das in der Beschlagnahme eine Gewalttat erblickt, mit der ganzen Kraft 
seines überzeugten und geknechteten Nationalempfindens protestieren muß. 
Die amerik. Regierung hat sich stets auf ihr Recht und die Gerechtigkeit be- 
rufen und sich stets als der Beschützer der kleinen Nationen aufgeworfen. 
Daß sie jetzt in einer Weise auftritt, wie es in keinem Falle mit diesen 
Prinzipien vereinbar ist, kann keinesfalls die Bezeichnung „Freundschaft" 
verdienen. . 
An gleichen Tage protestiert der Minister des Aeußern Loudon in 
seiner Antwort auf einen Brief des engl. Gesandten vom 22., worin 
Holland die Beschlagnahme der holländ. Schiffe mitgeteilt wurde, gegen diese 
Beschlagnahme. Er erklärt die Anwendung des Angarierechtes auf eine ganze 
Flotte für völlig willkürlich und erinnert daran, daß die basis of agreement. 
nicht eine eigentliche Bereinbarung war, die nur der Bestätigung bedurft 
hätte, sondern nur eine Grundlage für die Vorschläge der niederländischen. 
Regierung, die diese nicht eher als am 17. März habe vorbringen können. 
Er erklärt ferner, daß unter den gegenwärtigen Umständen es der niederl. 
Regierung unmöglich sei, angesichts der unzähligen Schwierigkeiten und der 
verschiedenartigen Vorwände, unter denen die niederl. Schiffe in überseeischen. 
Häfen zurückgehalten worden seien, der Ausreise von weiteren Schiffen zu- 
zustimmen, und fragt, was für eine Gewähr die niederl. Regierung habe,
	        
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