Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

Vereinigte Slaaten von Nerbamerihs und sianada. (Jan. 8.) 559 
Wiederholung gesichert würde, das Leben unseres eigenen Volkes unmöglich 
gemacht hätten. Was wir daher in diesem Kriege verlangen, ist nichts, 
was nur uns beträfe. Die Welt soll so geordnet und gesichert werden, daß 
man in ihr leben kann, besonders alle friedliebenden Nationen, die, wie die 
unfrige, ihr eigenes Leben zu führen, ihre eigenen Einrichtungen zu bestimmen 
wünschen und der Gerechtigkeit und des ehrlichen Handelns von seiten der 
anderen Völker der Erde sicher wie gegen Gewalt und selbstsüchtige Ueber- 
fälle geschützt sein möchten. Alle Volker sind in der Tat Mitbeteiligte an 
diesen Zielen. Was uns anbetrifft, sehen wir sehr klar, daß, solange die 
Gerechtigkeit anderen nicht zuteil wird, sie auch uns nicht zuteil werden 
kann. Das Programm des Weltfriedens ist daher unser Programm. Dieses 
Programm, das nach unserem Dafürhalten einzig mögliche Programm, ist 
folgendes: 
1. Offene, öffentlich abgeschlossene Friedensverträge. Danach sollen 
keinerlei geheime internationale Abmachungen mehr bestehen; sondern die 
Diplomatie soll immer aufrichtig und vor aller Welt getrieben werden. 
2. Uneingeschränkte Freiheit der Schiffahrt auf den Meeren, außerhalb der 
Territorialgewässer, im Frieden sowohl wie im Kriege, ausgenommen jene 
Meere, die ganz oder teilweise durch internationales Vorgehen zur Durch- 
führung internationaler Verträge gesperrt werden. 3. Möglichste Beseitigung 
aller wirtschaftlichen Schranken und Herstellung einer Gleichheit der Handels- 
bedingungen für alle Nationen, die dem Frieden beitreten und sich zu seiner 
Aufrechterhaltung verbinden. 4. Entsprechende gegenseitige Bürgschaften für 
die Beschränkung der Rüstungen der Nationen auf das niedrigste, mit der 
Sicherheit im Innern vereinbare Maß. 5. Freier, unbefangener und völlig 
unparteiischer Ausgleich aller kolonialen Ansprüche, auf der genauen Beobach- 
tung des Grundsatzes beruhend, daß beim Entscheid in solchen Souveränitäts- 
fragen die Interessen der betreffenden Bevölkerungen ebenso ins Gewicht fallen 
müssen, wie die berechtigten Ansprüche der Regierung, deren Rechtstitel 
zu entscheiden ist. 6. Räumung des ganzen russ. Gebietes und ein Ein- 
vernehmen über alle auf Rußland bezüglichen Fragen, das das beste und 
freieste Zusammenwirken der anderen Völker sichert, um für Rußland eine 
ungehemmte Gelegenheit zur unabhängigen Bestimmung seiner eigenen po- 
litüuchen Entwicklung und nationalen Politik herbeizuführen und ihm eine 
herzliche Aufnahme in die Gesellschaft der freien Nationen unter selbst- 
gewählten Staateeinrichtungen, ja noch mehr, Hilfe jeder Art, deren es 
bedürftig sein und von sich aus wünschen mag, gewährleistet. Die Behandlung, 
die Rußland in den kommenden Monaten durch seine Schwesternationen 
erfahren soll, wird eine klare Probe für ihren guten Willen sein und zeigen, 
ob sie für die von ihren eigenen Interessen abweichenden Bedürfnisse Rußlands. 
Verständnis haben und ob ihre Sympathie eine selbstlose ist. 7. Belgien muß, 
die ganze Welt wird dem beipflichten, geräumt und wiederhergestellt werden, 
ohne jeden Versuch, seine Souveränität, deren es sich wie alle anderen freien 
Nationen erfreut, zu beschränken. Keine andere Tat wird so wie diese dazu 
dienen, das Vertrauen unter den Nationen wieder herzustellen zu den Gesetzen, 
die sie sich selbst gegeben und zur Regelung ihrer gegenseitigen Beziehungen 
festgesetzt haben. Ohne diese versöhnende Tat wird das ganze Gefüge, der 
anze Wert des Völkerrechtes für alle Zeit beeinträchtigt sein. 8. Das ganze 
frant. Gebiet muß geräumt und die besetzten Teile wiederhergestellt werden. 
Das Unrecht, das Frankreich i. J. 1871 in Beziehung auf Elsaß-Lothringen 
durch Preußen angetan worden ist und das den Weltfrieden während nahezu 
fünfzig Jahren beunruhigt hat, muß wieder gutgemacht werden, damit der 
Friede im Interesse aller wieder sichergestellt werden kann. 9. Berichtigung 
der Grenzen Italiens nach den genau erkennbaren Abgrenzungen der Nationen.
	        
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