Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

686 Die Friedens= und Waffensilstandsverhanblungen. A. Der Friede im Güen. 
unbeweglichem Vermögen, die Verfügung hierüber, die Ausübung von 
Handelsunternehmungen, Gewerben und Berufen, sowie die in diesem Falle 
zu entrichtenden Abgaben, b) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, die 
Zölle, die Zollförmlichkeiten, die inneren Verbrauchs- und ähnlichen Steuern 
und die Verkehrsverbote, c) die Behandlung, welche staatliche vder unter 
staatlicher Kontrolle stehende Monopolverwaltungen des einen vertrag- 
schließenden Teiles den Abnehmern oder Lieferern des anderen Teiles in 
der Preisstellung oder der sonstigen Geschäftsgebarung zuteil werden lassen, 
d) die Beförderung und die Beförderungspreise auf Eisenbahnen und an- 
deren Verkehrswegen, e) die Zulassung der Schiffe, ihrer Mannschaften 
und Ladungen sowie die Schiffahrtsabgaben, f) die Beförderung von 
Personen durch Transportunternehmer, einschließlich der auf dem Land- 
oder Seeweg erfolgenden Beförderung von Auswanderern und einschließlich 
der Tätigkeit von Auswanderungsvermittlern. 3. Während der Dauer der 
Meistbegünstigung wird kein Teil zu Lasten des anderen Teiles an einer 
Grenze seines Gebiets höhere Einfuhr= oder Ausfuhrzölle erheben als an 
irgendeiner anderen Grenze. Außerdem wird während dieser Zeit Rußland 
die Ausfuhr von rohem und behauenem Holz, soweit dasselbe in Nr. 6 
des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle nicht besonders benannt ist, sowie von 
Erzen aller Art weder verbieten noch mit Ausfuhrzöllen belasten. 4. Rußland 
wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche Deutschland 
an Oesterreich-Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zoll- 
bündnis verbundenes Land gewährt, das an Deutschland unmittelbar 
oder durch ein anderes mit ihm oder mit Oesterreich-Ungarn zgoll- 
verbündetes Land mittelbar angrenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen 
und Schutzgebiete werden in dieser Beziehung dem Mutterland gleichgestellt. 
Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, die 
Rußland an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes 
Land, das an Rußland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm zoll- 
verbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen 
Besitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihm zollverbündeten Länder 
gewährt. 5. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus 
Deutschland oder Rußland stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt 
sind, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des 
anderen vertragschließenden Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige 
Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen 
aufgehoben werden. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich 
daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten Auf- 
hebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis zu geben. 
6. Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile während des 
Krieges anderen Ländern durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche 
Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil 
durch Gewährung gleicher Rechte ausgedehnt werden. 7. Soweit nicht in 
der Tarifanlage A oder sonst anderes bestimmt ist, soll für die ganze 
Dauer dieses Provisoriums sowie der nach Ziffer 2 wechselseitig zu ge- 
währenden Meistbegünstigung der allgemeine russ. Zolltarif vom 13./26. Jan. 
1903 maßgebend sein. 8. Die am 31. Juli 1914 in Geltung gewesenen 
Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland über die 
Behandlung russ. Zuckers sollen während der Dauer dieses Provisoriums 
sowie der nach Ziffer 2 wechselseitig zu gewährenden Meistbegünstigung 
in Kraft bleiben. 9. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß 
mit dem Friedensschluß die Beendigung des Krieges auch auf wirtschaftlichem 
und finanziellem Gebiet erfolgt. Sie verpflichten sich, weder direkt noch 
indirekt an Maßnahmen teilzunehmen, die auf die Weiterführung der
	        
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