700 Nie Ffriedeu#s= und Wessenstilltandoverhanblungen. A. Der Friede in Gsen.
den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die
Kriegführung. Wegen der Regelung von Kriegsschäden bleiben besondere
Vereinbarungen vorbehalten.
5. Kapitel. Räumung der besetzten Gebiete.
Art. XIV. Die von den Streitkräften der Verbündeten Mächte besetzten
rumän. Gebiete werden vorbehaltlich der Bestimmungen im Dritten Kapitel
über die Gebietsabtretungen zu einem später zu vereinbarenden Zeitpunkt
geräumt werden. Während der Zeit der Besetzung wird die Stärke des
Besetzungsheeres, abgesehen von den im Wirtschaftsbetrieb verwendeten
Formationen, sechs Divisionen nicht übersteigen.
Art. XV. Bis zur Ratifikation. des Friedensvertrags bleibt die gegen-
wärtige Okkupationsverwaltung mit den von ihr bisher ausgeübten Be-
fugnissen bestehen. Doch ist die Rumän. Regierung alsbald nach der Unter-
zeichnung des Friedensvertrags befugt, zur Ergänzung des Beamtenkörpers
die ihr geeignet scheinenden Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen.
Art. XVI. Nach der Ratifikation des Friedensvertrags wird die Zivil-
verwaltung der besetzten Gebiete den rumän. Behörden nach Maßgabe der
Art. XVII bis XXIII wieder übergeben werden.
Art. XVII. Dem Wunsche der Rumän. Regierung entsprechend wird
bis zur Räumung der besetzten Gebiete den rumän. Ministerien je ein
Zivilbeamter der Okkupationsverwaltung beigeordnet werden, um den
Uebergang der Zivilverwaltung auf die rumän. Behörden tunlichst zu er-
leichtern. Ferner haben die rumän. Behörden den Anordnungen zu entsprechen,
welche die Befehlshaber des Besetzungsheers im Interesse der Sicherheit
der besetzten Gebiete sowie der Sicherheit des Unterhalts und der Verteilung
ihrer Truppen für erforderlich erachten. Die Verkehrseinrichtungen, wie
insbesondere Eisenbahnen, Post und Telegraphen, werden bis auf weiteres
in militärischer Verwaltung bleiben; sie sollen den Behörden und der
Bevölkerung Rumäniens nach Maßgabe der darüber zu treffenden Verein-
barungen zur Verfügung stehen. Wegen der Mitwirkung des Oberkommandos
bei der Regelung des Geld- und Zahlungsverkehrs, insbesondere auch beie
der Geschäftsführung der Rumän. Nationalbank und der Zentralkasse der
Volksbanken, bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten.
Art. XVIII. Die Gerichtsbarkeit in den besetzten Gebieten wird, vor-
behaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3, von den rumän. Gerichten
in vollem Umfang wieder übernommen. Die Gerichtsbarkeit über die An-
gehörigen des Besetzungsheeres, und zwar sowohl in Strafsachen wie in
Zivilsachen, verbleibt ebenso wie die Polizeigewalt über diese Personen in
vollem Umfang den Verbündeten Mächten. Strafbare Handlungen gegen
das Besetzungsheer werden von dessen Militärgerichtsbarkeit abgeurteilt
werden; das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der
Okkupationsverwaltung, soweit diese gemäß Art. XXII Abs. 1 vorläufig
noch in Kraft bleiben. Ferner sind die Angelegenheiten, mit denen die von
der Okkupationsverwaltung eingesetzten Gerichte vor der Ratifikation des
Friedensvertrags befaßt worden sind, von diesen zu Ende zu führen.
Art. XIX. Wegen des Verkehrs zwischen den besetzten und den nicht-
besetzten Gebieten wird das Oberkommando des Besetzungsheeres mit der
Rumän. Regierung die erforderlichen Abmachungen treffen. Danach soll
unter anderem die Rückwanderung in die besetzten Gebiete nur in dem
Maße erfolgen, wie die Rumän. Regierung den Unterhalt der Rückwanderer
durch eine entsprechende Einfuhr von Lebensmitteln aus der Moldau und
aus Beßarabien sicherstellt.
Art. XX. Nach der Ratifikation des Friedensvertrags wird das Be-
setzungsheer Requisitionen, sei es in Geld, sei es in Naturalien, vorbehalt-