Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

700 Nie Ffriedeu#s= und Wessenstilltandoverhanblungen. A. Der Friede in Gsen. 
den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die 
Kriegführung. Wegen der Regelung von Kriegsschäden bleiben besondere 
Vereinbarungen vorbehalten. 
5. Kapitel. Räumung der besetzten Gebiete. 
Art. XIV. Die von den Streitkräften der Verbündeten Mächte besetzten 
rumän. Gebiete werden vorbehaltlich der Bestimmungen im Dritten Kapitel 
über die Gebietsabtretungen zu einem später zu vereinbarenden Zeitpunkt 
geräumt werden. Während der Zeit der Besetzung wird die Stärke des 
Besetzungsheeres, abgesehen von den im Wirtschaftsbetrieb verwendeten 
Formationen, sechs Divisionen nicht übersteigen. 
Art. XV. Bis zur Ratifikation. des Friedensvertrags bleibt die gegen- 
wärtige Okkupationsverwaltung mit den von ihr bisher ausgeübten Be- 
fugnissen bestehen. Doch ist die Rumän. Regierung alsbald nach der Unter- 
zeichnung des Friedensvertrags befugt, zur Ergänzung des Beamtenkörpers 
die ihr geeignet scheinenden Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen. 
Art. XVI. Nach der Ratifikation des Friedensvertrags wird die Zivil- 
verwaltung der besetzten Gebiete den rumän. Behörden nach Maßgabe der 
Art. XVII bis XXIII wieder übergeben werden. 
Art. XVII. Dem Wunsche der Rumän. Regierung entsprechend wird 
bis zur Räumung der besetzten Gebiete den rumän. Ministerien je ein 
Zivilbeamter der Okkupationsverwaltung beigeordnet werden, um den 
Uebergang der Zivilverwaltung auf die rumän. Behörden tunlichst zu er- 
leichtern. Ferner haben die rumän. Behörden den Anordnungen zu entsprechen, 
welche die Befehlshaber des Besetzungsheers im Interesse der Sicherheit 
der besetzten Gebiete sowie der Sicherheit des Unterhalts und der Verteilung 
ihrer Truppen für erforderlich erachten. Die Verkehrseinrichtungen, wie 
insbesondere Eisenbahnen, Post und Telegraphen, werden bis auf weiteres 
in militärischer Verwaltung bleiben; sie sollen den Behörden und der 
Bevölkerung Rumäniens nach Maßgabe der darüber zu treffenden Verein- 
barungen zur Verfügung stehen. Wegen der Mitwirkung des Oberkommandos 
bei der Regelung des Geld- und Zahlungsverkehrs, insbesondere auch beie 
der Geschäftsführung der Rumän. Nationalbank und der Zentralkasse der 
Volksbanken, bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten. 
Art. XVIII. Die Gerichtsbarkeit in den besetzten Gebieten wird, vor- 
behaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3, von den rumän. Gerichten 
in vollem Umfang wieder übernommen. Die Gerichtsbarkeit über die An- 
gehörigen des Besetzungsheeres, und zwar sowohl in Strafsachen wie in 
Zivilsachen, verbleibt ebenso wie die Polizeigewalt über diese Personen in 
vollem Umfang den Verbündeten Mächten. Strafbare Handlungen gegen 
das Besetzungsheer werden von dessen Militärgerichtsbarkeit abgeurteilt 
werden; das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der 
Okkupationsverwaltung, soweit diese gemäß Art. XXII Abs. 1 vorläufig 
noch in Kraft bleiben. Ferner sind die Angelegenheiten, mit denen die von 
der Okkupationsverwaltung eingesetzten Gerichte vor der Ratifikation des 
Friedensvertrags befaßt worden sind, von diesen zu Ende zu führen. 
Art. XIX. Wegen des Verkehrs zwischen den besetzten und den nicht- 
besetzten Gebieten wird das Oberkommando des Besetzungsheeres mit der 
Rumän. Regierung die erforderlichen Abmachungen treffen. Danach soll 
unter anderem die Rückwanderung in die besetzten Gebiete nur in dem 
Maße erfolgen, wie die Rumän. Regierung den Unterhalt der Rückwanderer 
durch eine entsprechende Einfuhr von Lebensmitteln aus der Moldau und 
aus Beßarabien sicherstellt. 
Art. XX. Nach der Ratifikation des Friedensvertrags wird das Be- 
setzungsheer Requisitionen, sei es in Geld, sei es in Naturalien, vorbehalt-
	        
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