704 JZie Friedeus= und Wafenstilltandsverhandlunzen. A. Ver Friede in Get.
(Den vollständigen Wortlaut des Friedensvertrages s. in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 235.)
Gleichzeitig wird ein deutsch-rumän. rechtspolitischer Zusatz-
vertrag zu dem Friedensvertrag zwischen dem Vierbund und Rumänien unter-
zeichnet, der inhaltlich im wesentlichen dem mit Rußland abgeschlossenen Zusatz-
vertrag (s. S. 687 f.) entspricht. Er umfaßt folgende Kapitel: Wiederaufnahme
der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, Kriegsschäden, Wieder-
herstellung der Staatsverträge, Wiederherstellung der Privatrechte, Ersatz für
Zivilschäden, Austausch von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, Für-
sorge für Rückwanderer, Amnestie, Behandlung der in die Gewalt des
Gegners geratenen Flußfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel, deutsche
Kirchengemeinden und Schulen, Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen
Rumäniens, Schlußbestimmungen. Die Ratifikationsurkunden sollen zugleich
mit denen des Friedensvertrages ausgetauscht werden. Zur Ergänzung des
Zusatzvertrages, insbesondere zum Abschluß der darin vorbehaltenen weiteren
Vereinbarungen, sollen binnen vier Monaten nach der Ratifikation Vertreter
der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten. Dabei soll auch die
Anwendung der Bestimmungen des Zusatzvertrags auf die deutschen Schutz-
gebiete geregelt werden.
(Den vollständigen Wortlaut des rechtspolitischen Zusatzvertrages s. in
der „Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 238.)
Der deutsch-rumän. Wirtschaftsvertrag umfaßt folgende Ab-
schnitte: Bestimmungen über die Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Deutschland und Rumänien, Abkommen über die Regelung gewisser
Eisenbahnfragen im Verkehr zwischen Deutschland und Rumänien, Abkommen
über den Post- und Telegraphenverkehr, Abkommen über die Werstanlage
in Giurgiu, Schlußbestimmung. Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst
bald in Wien ausgetauscht werden.
(Den vollständigen Wortlaut des Wirtschaftsvertrages s. in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 245.)
Am 11. Mai wird der österr.--ung.- rumän. rechtspolitische Zu-
satzvertrag zum Friedensvertrag und am 14. der österr.--ung.- rumän.
wirtschaftliche Zusatzvertrag zum Friedensvertrag veröffentlicht.
(Den Wortlaut s. in der „Wiener Ztig.“ 1918 Nr. 108, 110.)
Ferner wird zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn
einerseits und Rumänien andererseits ein Sonderabkommen über
wirtschaftliche Ein zelfragen abgeschlossen durch das die rumän. Erd-
ölfrage, der Bezug landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Rumänien und ver-
schiedene die Donauschiffahrt betreffenden Fragen geregelt werden. Das
Sonderabkommen zerfällt in drei Einzelabkommen: Petroleumabkommen,
Wirtschaftsabkommen, Schiffahrtsabkommen.
1. Das Petroleumabkommen gewährt Deutschland im Verein mit
Oesterreich-Ungarn ein ausschlaggebendes Bestimmungsrecht über Erzeugung
und Verwertung des rumän. Petroleums.
(Den vollständigen Wortlaut des Petroleumsabkommens s. in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 240.)
2. Das Wirtschaftsabkommen lautet in seinen Hauptartikeln:
Art. I. Rumänien verkauft an Deutschland, Oesterreich und Ungarn
die Ueberschüsse des Landes an Getreide aller Art, einschließlich Oelsaaten,
Futtermittel, Hülsenfrüchte, Geflügel, Vieh und Fleisch, Gespinstpflanzen
und Wolle aus den Ernten der Jahre 1918 und 1919. Brotgetreide kann
bis zu 6 Prozent auch in Form von Mahlerzeugnissen geliefert werden.
Die Preise für Getreide und Futtermittel ergeben sich aus der Anlage. Die
Preise für die übrigen Waren, sowie die Einzelheiten der Lieferung werden