2. Die Friedensverhendlungen des Vierbundes mit Rumänien. (Mai 7.) 705
von einer Kommission von Vertretern Deutschlands, Oesterreichs, Ungarns
und Rumäniens in Anlehnung an die für Getreide und Futtermittel fest-
gesetzten Preise unter Berücksichtigung der im Jahre 1917 bestandenen
Preisverhältnisse bestimmt. Die Kommission wird alsbald nach Ratifikation
des Friedens in Bukarest zusammentreten.
Art. II. Für die auf das Jahr 1919 folgenden 7 Jahre verpflichtet
sich Rumänien, an Deutschland, Oesterreich und Ungarn die Ueberschüsse
des Landes an Getreide aller Art, einschließlich Oelsaaten, Futtermittel,
Hülsenfrüchte, Geflügel, Vieh und Fleisch, Gespinstpflanzen und Wolle zu
liefern, falls Deutschland, Oesterreich und Ungarn dies verlangen. Wenn
weder Deutschland, noch Oesterreich, noch Ungarn für ein Jahr von dem
Uebernahmerecht Gebrauch machen, erlischt die Verpflichtung Rumäniens
zur Lieferung auch für die folgenden Jahre.
Art. III. Für die übrigen in Art. 1 nicht genannten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, wie Obst, Wein, bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten
mit der Maßgabe, daß Rumänien sich bereit erklärt, die Ueberschüsse des
Jahres 1918 an Deutschland, Oesterreich und Ungarn zu liefern.
Art. IV. Die Preise der Erzeugnisse, für die Deutschland, Oesterreich
und Ungarn das Ankaufsrecht nach Art. II zusteht, werden alljährlich von
einer Kommission bestimmt.
Art. V. Die vom rumän. Staat erhobenen Zölle und Abgaben jeder
Art werden zu Lasten des Verkäufers in den Preis eingerechnet.
Art. VI. Rumänien wird für die Erzeugnisse, die es nach Deutschland,
Oesterreich oder Ungarn nach diesem Vertrag zu liefern hat, Ausfuhrverbote
erlassen, um die Erfüllung des Vertrages sicherzustellen. Falls Deutschland,
Oesterreich bezw. Ungarn nur einen Teil der Ueberschüsse verlangen, wird
eine Ausfuhr nach anderen Ländern so lange nicht gestattet werden, wie
der beanspruchte Teil des Ueberschusses an Deutschland und Oesterreich-
Ungarn nicht geliefert oder die Lieferung nicht gesichert ist.
Art. VIII. Die Art und Weise der Aufbringung der Uebernahme und
Zahlung wird seitens einer von Rumänien zu errichtenden Ausfuhrstelle
im Einvernehmen mit einer in Rumänien von Deutschland, Oesterreich und
Ungarn zu errichtenden Stelle geregelt werden.
Art. XII. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind durch ein aus
drei Personen bestehendes Schiedsgericht zu entscheiden.
(Den vollständigen Wortlaut des Wirtschaftsabkommens s. in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 246.)
3. Das Schiffahrtsabkommen bestimmt, daß bei der Ausübung
der Schiffahrt auf der Donau Deutschland, Oesterreich und Ungarn auf
dem Fuße vollständiger Gleichheit mit Rumänien behandelt werden.
(Den vollständigen Wortlaut des Schiffahrtsabkommens f. in der
„Wiener Ztg.“ 1918 Nr. 109.)
Am 19. Mai werden in Wien zwei Eisenbahnkonventionen
zwischen Oesterreich und Rumänien bezw. Ungarn und Rumänien
zum österr.-ung.-rumän. Zusatzvertrage vom 7. Mai veröffentlicht; ferner
ein zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien abgeschlossener Vertrag
wegen Pachtung einer Werft in Turn-Severin, sowie ein Ueber-
einkommen zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland betr.
Ueberlassung eines Gebietsstreifens oberhalb der Turn--Severiner Schiffs-
werft zur Errichtung einer neuen deutschen Werft gegen einen jährlichen
Anerkennungszins von 100 Lei. (Den vollständigen Wortlaut dieser Ver-
träge s. in der „Wiener Ztg.“ 1918 Nr. 114.)
Am 4. Juni genehmigt der deutsche Bundesrat den Friedensvertrag.
Am 21. Juni (s. Tl. 1 S. 200 f.) erledigt der deutsche Reichstag die erste
Europäischer Geschichtskalender. LIX 45