Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

706 HNie Eriedens= und Wassenstilstandsverhandlungen. A. Ver Friede im Ge#n. 
Lesung und am 3. und 4. Juli (s. Tl. 1 S. 230 f.) die zweite und dritte 
Lesung des Friedensvertrages nebst den Zusatzverträgen und genehmigt sie 
gegen die Stimmen der Unabh. Soz. Am 28. Juni (s. S. 543) nimmt die 
rumän. Kammer mit 165 gegen 4 Stimmen und am 4. Juli der rumän. 
Senat einstimmig den Friedensvertrag an. Ein Austausch der Ratifikations- 
urkunden hat nicht stattgefunden (s. S. 546). Art. XV des Waffenstill- 
standsvertrages v. 11. Nov. (s. S. 724) forderte den Verzicht auf den 
Friedensvertrag von Bukarest und die Zusatzverträge. Das Ministerium 
Marghiloman hat den Friedensvertrag bereits (s. S. 547) von sich aus. 
annulliert. 
3. Der Friede zwischen dem Vierbund und Finnland. 
7. März. (Berlin.) Der Friedensvertrag zwischen Deutschland 
und Finnland, ferner ein Handels= und Schiffahrtsabkommen und 
ein Zusatzprotokoll zu beiden Verträgen werden unterzeichnet. 
Der Eingang des Friedensvertrags hat folgenden Wortlaut: Die 
Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung, von dem Wunsche 
geleitet, nach der Erklärung der Selbständigkeit Finnlands und ihrer An- 
erkennung durch Deutschland den Zustand des Friedens und der Freund- 
schaft zwischen den beiden Ländern auf eine dauernde Grundlage zu stellen, 
haben beschlossen, einen Friedensvertrag zu vereinbaren, und zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, die Finnische 
Regierung: Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hsjelt, Staatsrat, stellver- 
tretenden Kanzler der Universität Helsingfors, und Herrn Dr. jur. Rafael 
Waldemar Erich, Professor des Staats- und Völkerrechts an der Universität 
Helsingfors, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger 
Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen überein- 
gekommen sind. Die Bestimmungen des Vertrages stimmen im wesentlichen 
mit dem mit Rußland abgeschlossenen Friedensvertrage (s. S. 683 ff.) überein. 
Im Art. 1 wird erklärt, daß zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegs- 
zustand besteht, und daß die vertragschließenden Teile entschlossen sind, 
fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. Deutschland wird 
dafür eintreten, daß die Selbständigkeit und Unabhängigkeit Finnlands von 
allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen Teil seines Besitz- 
standes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht ein Servitut 
an seinem Hoheitsgebiet einräumen, ohne sich vorher mit Deutschland darüber 
verständigt zu haben. Die folgenden Artikel betreffen die Wiederaufnahme der 
diplomatischen und konsularischen Beziehungen sofort nach der Bestätigung des 
Friedensvertrages, gegenseitiger Verzicht auf den Ersatz der Kriegskosten 
und der Kriegsschäden, die Wiederherstellung der Staatsverträge und der 
Privatrechte, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten und. 
den Ersatz für Zivilschäden. Was die Staatsverträge anbelangt, so sollen 
die außer Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland und Rußland. 
durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen und. 
Verhältnissen entsprechen, insbesondere soll alsbald über einen Handels- 
und Schiffahrtsvertrag unterhandelt werden. Einstweilen werden die Ver- 
kehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch ein Handels= und. 
Schiffahrtsabkommen geregelt. Bezüglich der Privatrechte treten alle Kriegs- 
gesetze mit der Bestätigung dieses Vertrages außer Kraft. Die Schuldverhältnisse 
werden wiederhergestellt, die Bezahlung der Verbindlichkeiten, insbesondere 
der öffentliche Schuldendienst, wieder aufgenommen. Zur Feststellung der
	        
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