708 HNie Friedens= und Waef#enstilstandsverbenblungen. A. Ver Friede im Oleen.
soll. Zur Regelung der Konsularverhältnisse, der Nachlässe, des Rechtschutzes
und der Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten sollen tunlichst bald
Verträge abgeschlossen werden, die den Anschauungen und Verhältnissen
der Gegenwart entsprechen. Bis dahin sollen der deutsch-russ. Konsular-
vertrag, die deutsch-russ. Konvention von 1874, das Haager Abkommen über
den Zivilprozeß v. 17. Juli 1905 usw. gelten. Ein Vertrag über die gegen-
seitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen
soll auf neuzeitiger Grundlage abgeschlossen werden. Jeder vertragschließende
Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen in das Gebiet des anderen
Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben gestatten. Dieses
Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungsurkunden
in Wirksamkeit treten. Eine Zusatzerklärung besagt, daß das Abkommen
vorerst keine Aenderung der Vorschriften bewirken soll, die in bezug auf
Gesellschaften gewisser Art die finnische Staatsangehörigkeit zur Bedingung
machen. Jedoch sollen auch in dieser Hinsicht die Angehörigen des Deutschen
Reichs den Finnländern tunlichst bald gleichgestellt werden.
(Den vollständigen Wortlaut des deutsch-finn. Handels- und Schiffahrts-
abkommens s. in der „Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 125.)
Am 17. März (s. Tl. 1 S. 126) genehmigt der deutsche Bundesrat
den Friedensvertrag. Am 18./19. März (s. Tl. 1 S. 127 ff.) erledigt der
deutsche Reichstag die erste Lesung und am 22. März (s. Tl. 1 S. 138 f.)
die zweite und dritte Lesung des Friedensvertrages und genehmigt ihn
gegen die Stimmen der Unabh. Soz. bei Stimmenthaltung der Mehrheitssoz.
Am 3. Juni (s. S. 398) nimmt der finn. Landtag den Friedensvertrag
mit Deutschland und am 18. Juli (s. S. 399) den mit den übrigen Mittel-
mächten an. Am 25. Juni erfolgt in Berlin der Austausch der Ratifikations-
urkunden zwischen Deutschland und Finnland. In 8 292 des Versailler
Friedensvertrages ist die Aufhebung der zwischen Deutschland und Finn-
land abgeschlossenen Verträge und Abmachungen ausgesprochen.
11. Mai. (Berlin.) Unterzeichnung des Friedensvertrages zwischen
der Türkei und Finnland.
21. Mai. (Berlin.) Unterzeichnung des Friedensvertrages zwischen
Bulgarien und Finnland.
29. Mai. (Wien.) Unterzeichnung des Friedensvertrages zwischen
Oesterreich-Ungarn und Finnland.
Die am 23. Mai begonnenen Verhandlungen zwischen Graf Burian
und dem finn. Staatsrat Dr. Hielt führen zur Unterzeichnung eines
Friedensvertrages der in seinen Hauptbestimmungen mit den zwischen
Deutschland und Finnland vereinbartem Friedensvertrage (s. o.) wörtlich
übereinstimmt. Gleichzeitig wird ein wirtschaftlicher und ein rechts-
politischer Zusatzvertrag (s. „Wiener Ztg.“ 1918 Nr. 125 und 123)
unterzeichnet. Der wirtschaftliche Zusatzvertrag enthält im wesentlichen
analoge Bestimmungen wie die mit der Ukraine, Rußland und Rumänien
abgeschlossenen Zusatzverträge. Er basiert auf der Meistbegünstigung und
soll bis zur Inkraftsetzung des neuen Handels= und Schiffahrtsvertrages
in Geltung bleiben, doch steht den Vertragschließenden frei, den Zusatz-
vertrag von 1919 an mit einer sechsmonatigen Frist zu kündigen.