710 B. Ver Wasfentilstend zwischen dem Pierbund und der Entente.
gierung das Werk des Friedens vollenden könne. Kurze Zeit trennt uns
vom Tage des endgültigen Friedens. Es gilt daher, sich nur vom Gefühle
der heißen Liebe für Bulgarien leiten zu lassen.
Der Waffenstillstand tritt am 30. Sept. mittags 12 Uhr in Kraft und
bleibt bis zum Abschluß der Friedensverhandlungen bestehen.
Nach einer „Reuter"“.Meldung befinden sich unter den Bestimmungen
des Waffenstillstandsvertrages folgende: Sofortige Räumung der
besetzten Teile Griechenlands und Serbiens, sofortige Demobilmachung
des Heeres und Uebergabe der Transportmittel aller Art von Schiffen
und Eisenbahnen an die Alliierten. Die Alliierten werden auch die Aussicht
über die Waffen ausüben, die gesammelt und in verschiedenen Teilen des
Landes aufgespeichert werden müssen. Die Alliierten erhalten freien Durch-
zug durch Bulgarien und werden Punkte von strategischer Bedeutung besetzen.
In Bulgarien selbst wird diese Besetzung durch engl., franz. und ital. Truppen
durchgeführt werden, während die griech. Bezirke von griech., die serb. durch
serb. Truppen besetzt werden sollen. Gebietsänderungen am Ende des Krieges
werden mit keinem Wort erwähnt. Man beschloß alle diese Fragen bis zu
den allgemeinen Friedensverhandlungen aufzuschieben, denn es wäre sehr
verhängnisvoll, Streitfragen Einfluß auf die Führung des Krieges aus-
üben zu lassen.
Am 5. Okt. veröffentlicht der offiziöse bulg. „Preporetz“ folgende
Bedingungen: Bulgarien räumt alle Gebiete, welche bis zum Kriege Serbien
und Griechenland gehört haben. In den Gebieten, welche, wie Strumitza,
von Ententetruppen besetzt sind, wird die bulg. Verwaltung wieder eingesetzt.
Bulgarien demobilisiert seine ganze Armee mit Ausnahme von drei Divi-
sionen und vier Kavallerieregimentern, mit welchen es die Dobrudscha und
die östliche Grenze schützen wird. Waffen und Kriegsmaterial der demo-
bilisierten Armeeteile werden von den bulg. Behörden eingezogen und
unter bestimmte Kontrolle der Orientarmee gestellt. Die Teile der bulg.
Armee, welche sich im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Waffenstillstandes
am 29. Sept. westl. von Uesküb befanden und abgeschnitten waren, legen
die Waffen nieder und werden bis auf weiteres zurückbehalten. Die Offiziere
behalten ihre Waffen. Deutschland und Oesterreich-Ungarn wird eine vier-
wöchige Frist gewährt, um ihre Truppen und ihre militärischen Organe
aus Bulgarien zurückzuziehen. Innerhalb derselben Frist müssen auch die
diplom. und konsularischen Vertreter der Zentralmächte wie auch deren
Staatsangehörige Bulgarien verlassen.
2. Der Waffenstillstand zwischen der Türkei und der Entente.
5. Okt. Friedens= und Waffenstillstandsangebot an Präsident
Wilson.
Die Antwort erfolgt am 31. Okt. (Näh. s. S. 620 f.)
30. Okt. (Mudros.) Unterzeichnung des Waffenstillstands-
vertrages.
Ueber die Einleitung der türk. Sonderfriedensverhandlungen
wird der „Frankf. Ztg.“ von ihrem Konstantinopler Berichterstatter am 29.
gemeldet: Die Sonderfriedensverhandlungen der Türkei haben an zwei
Punkten eingesetzt: in Bern durch den türk. Gesandten Selim Fuad Bei
und auf der Insel Mytilene durch Vermittlung des in türk. Gefangen-
schaft befindlichen engl. Generals Townshend. Der ehemalige Ober-
befehlshaber der engl. mesopotamischen Armee, der seit dem Fall von Kut-