Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

710 B. Ver Wasfentilstend zwischen dem Pierbund und der Entente. 
gierung das Werk des Friedens vollenden könne. Kurze Zeit trennt uns 
vom Tage des endgültigen Friedens. Es gilt daher, sich nur vom Gefühle 
der heißen Liebe für Bulgarien leiten zu lassen. 
Der Waffenstillstand tritt am 30. Sept. mittags 12 Uhr in Kraft und 
bleibt bis zum Abschluß der Friedensverhandlungen bestehen. 
Nach einer „Reuter"“.Meldung befinden sich unter den Bestimmungen 
des Waffenstillstandsvertrages folgende: Sofortige Räumung der 
besetzten Teile Griechenlands und Serbiens, sofortige Demobilmachung 
des Heeres und Uebergabe der Transportmittel aller Art von Schiffen 
und Eisenbahnen an die Alliierten. Die Alliierten werden auch die Aussicht 
über die Waffen ausüben, die gesammelt und in verschiedenen Teilen des 
Landes aufgespeichert werden müssen. Die Alliierten erhalten freien Durch- 
zug durch Bulgarien und werden Punkte von strategischer Bedeutung besetzen. 
In Bulgarien selbst wird diese Besetzung durch engl., franz. und ital. Truppen 
durchgeführt werden, während die griech. Bezirke von griech., die serb. durch 
serb. Truppen besetzt werden sollen. Gebietsänderungen am Ende des Krieges 
werden mit keinem Wort erwähnt. Man beschloß alle diese Fragen bis zu 
den allgemeinen Friedensverhandlungen aufzuschieben, denn es wäre sehr 
verhängnisvoll, Streitfragen Einfluß auf die Führung des Krieges aus- 
üben zu lassen. 
Am 5. Okt. veröffentlicht der offiziöse bulg. „Preporetz“ folgende 
Bedingungen: Bulgarien räumt alle Gebiete, welche bis zum Kriege Serbien 
und Griechenland gehört haben. In den Gebieten, welche, wie Strumitza, 
von Ententetruppen besetzt sind, wird die bulg. Verwaltung wieder eingesetzt. 
Bulgarien demobilisiert seine ganze Armee mit Ausnahme von drei Divi- 
sionen und vier Kavallerieregimentern, mit welchen es die Dobrudscha und 
die östliche Grenze schützen wird. Waffen und Kriegsmaterial der demo- 
bilisierten Armeeteile werden von den bulg. Behörden eingezogen und 
unter bestimmte Kontrolle der Orientarmee gestellt. Die Teile der bulg. 
Armee, welche sich im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Waffenstillstandes 
am 29. Sept. westl. von Uesküb befanden und abgeschnitten waren, legen 
die Waffen nieder und werden bis auf weiteres zurückbehalten. Die Offiziere 
behalten ihre Waffen. Deutschland und Oesterreich-Ungarn wird eine vier- 
wöchige Frist gewährt, um ihre Truppen und ihre militärischen Organe 
aus Bulgarien zurückzuziehen. Innerhalb derselben Frist müssen auch die 
diplom. und konsularischen Vertreter der Zentralmächte wie auch deren 
Staatsangehörige Bulgarien verlassen. 
2. Der Waffenstillstand zwischen der Türkei und der Entente. 
5. Okt. Friedens= und Waffenstillstandsangebot an Präsident 
Wilson. 
Die Antwort erfolgt am 31. Okt. (Näh. s. S. 620 f.) 
30. Okt. (Mudros.) Unterzeichnung des Waffenstillstands- 
vertrages. 
Ueber die Einleitung der türk. Sonderfriedensverhandlungen 
wird der „Frankf. Ztg.“ von ihrem Konstantinopler Berichterstatter am 29. 
gemeldet: Die Sonderfriedensverhandlungen der Türkei haben an zwei 
Punkten eingesetzt: in Bern durch den türk. Gesandten Selim Fuad Bei 
und auf der Insel Mytilene durch Vermittlung des in türk. Gefangen- 
schaft befindlichen engl. Generals Townshend. Der ehemalige Ober- 
befehlshaber der engl. mesopotamischen Armee, der seit dem Fall von Kut-
	        
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