712 Be. Der Waffensillstand zwischen dem Pierbund und der Entente.
gegen die Besetzung von Baknu durch die Alliierten erheben. Auslieferung.
aller Garnisonen im Hedschas, Jemen, in Assyrien, Syrien und Mesopo-
tamien an die nächsten Kommandanten der alliierten Mächte und Zurück-
ziehung der Truppen aus Cilicien, mit Ausnahme derjenigen, die not-
wendig sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Auslieferung aller türk.
Offiziere in Tripolis und der Cyrenaika an die nächsten ital. Garnisonen.
Alle deutschen und österr.-ung. Marine-, Militär- und Zivilpersonen müssen
innerhalb eines Monats aus türk. Gebieten entfernt werden. Die in ent-
fernteren Distrikten befindlichen Personen müssen so schnell wie möglich
abgeschoben werden. Ein Vertreter der Verbündeten wird dem türk. Ver-
sorgungsministerium beigegeben, um die Interessen der Verbündeten wahr-
zunehmen. Die türk. Kriegsgefangenen stehen zur weiteren Verfügung der ver-
bündeten Mächte. Die Entlassung der türk. Zivilgefangenen und solcher Ge-
fangener, die das militärische Alter überschritten haben, wird in Erwägung
gezogen. Die Türkei verpflichtet sich, alle Beziehungen zu den Mittelmächten.
aufzugeben. Für den Fall, daß in den sechs armen. Wilajets Unordnungen sich
zeigen, behalten die Verbündeten sich das Recht vor, irgendeinen Teil dieser
Wilajets zu besetzen. Die Feindseligkeiten zwischen den Verbündeten und der
Türkei hören Donnerstag, den 31. Okt. 1918, um 12 Uhr Mittags auf.
Zu dem Abschluß des Waffenstillstandes erfährt der „Daily Expreß“
noch, daß die Auslieferung einer Anzahl Personen, die der Verletzung der
Gesetze der gesitteten Kriegführung verdächtig sind, ausbedungen ist. Diese
Personen sollen vor ein Kriegsgericht gestellt werden.
Bezüglich der Räumung der türk. Gebiete macht das engl. Kriegs-
amt am 16. Nov. amtlich bekannt: Um die Durchführung der Waffen-
stillstandsbedingungen mit der Türkei zu sichern, ist die türk. Regierung
aufgefordert worden, solgende Maßnahmen hinsichtlich ihrer Streitkräfte in
Mesopotamien, Kaukasus, Nordwestpersien, Syrien und Cilicien auszuführen:
Mesopotamien: Vollständige Räumung des Wilajets Mosul von allen.
militärischen Streitkräften und Uebergabe der gesamten Artillerie und
Munitionslager. Die Regierung liefert überdies die normale Ausrüstung
bezw. den augenblicklichen Bedarf der Truppenkörper. Die Stadt Mosul soll.
bis 15. Nov. geräumt werden. Engl. politische Beamte sollen mit der Kontrolle
der örtlichen bürgerlichen (türk.) Verwaltung, Gendarmerie usw. betraut werden.
Kaukasus und Nordwestpersien: Räumung des ganzen Gebiets und.
Zurückziehung der türk. Streitkräfte hinter die Grenzen vor dem Kriege.
Syrien und Cilicien: Der Zurückziehung aller türk. Streitkräfte bis 15. Dez-
bis westlich von Bozanti soll die unmittelbare Demobilisierung der türk. Streit-
kräfte im nördlichen Syrien und längs der Eisenbahn nach Missis folgen.
Uebergabe sämtlicher Geschütze und Maschinengewehre samt Munition am
15. Nov. (Die Durchführung der Bedingungen wird alle türk. militärischen
Streitkräfte aus Cilicien entfernen, das ist aus den Ebenen östlich und.
südöstlich vom Taurus. Alexandrette wurde am 10. Nov. von engl. und
franz. Truppen besetzt.) Die Frage der Verwaltung des so geräumten Ge-
bietes wird noch erwogen.
In Arabien ist eine Verzögerung verursacht durch die Schwierigkeit
der Verbindung mit einzelnen türk. Befehlshabern im Hinterlande. Diese
Schwierigkeiten werden aber überwunden werden.
3. Der Waffenstillstand zwischen Oesterreich-Ungarn
und der Entente.
4. Okt. Friedens= und Waffenstillstandsangebot an Präsident
Wilson.