3. Ber Waffenstilltand zwischen Gekerr.-Angarn u. b. Gntente. (Okt. 4.—Nov.3.) 713
Die Antwort erfolgt am 18. Okt., die Antwort Oesterreich-Ungarns am
27. Okt. (Näh. s. S. 618 ff.)
29. Okt. Einleitung von Verhandlungen.
Amtlich wird darüber in Wien am 31. verlautbart: Das Oberkom-
mando hat bereits am 29. Okt. früh durch einen Parlamentär die Ver-
bindung mit der ital. Heeresleitung hergestellt. Es sollte kein Mittel zur
Vermeidung weiterer unnützer Blutopfer, zur Einstellung der Feindselig-
keiten und zum Abschluß eines Waffenstillstandes unversucht bleiben. Das-
ital. Oberkommando hat gegen diesen von den besten Absichten geleiteten
Schritt zuerst eine unverkennbar ablehnende Haltung eingenommen. Erst
am 30. Okt. abends konnte der General d. Juf. v. Weber mit einer Ab-
ordnung im Einverständnis mit dem ital. Oberkommando die Gesfechtslinie
zur Einleitung von Verhandlungen überschreiten. Wenn demnach auf dem
ital. Kriegsschauplatz die Kriegsgreuel ihre Fortsetzung finden, müssen die-
Schuld und die Verantwortung lediglich auf Rechnung unserer Feinde ge-
schrieben werden. Der Chef des Generalstabes.
Den Telegrammwechsel zwischen Kaiser Karl und Kaiser Wilhelm
anläßlich des Waffenstillstandsangebotes s. S. 84 f.
Der Zustand der in völliger Auflösung begriffenen österr. Front machte
einen sofortigen Waffenstillstand unvermeidlich.
1. Nov. Die ung. Regierung ordnet die sofortige Waffenstreckung,
der ung. Truppen an. (Näh. s. S. 97.)
3. Nov. (Padua.) Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages.
Um 3 Uhr Nachm. wird in Padua von den Vertretern der ital.
Oberst. Heeresleitung (Vorsitzender: GLt. P. Badoglio) und den Vertretern
des österr.-ung. Armeeoberkommandos (Vorsitzender: Gen. v. Weber) der
Waffenstillstandsvertrag unterzeichnet, der folgende Bedingungen,
die unverändert angenommen werden mußten, enthält:
Zu Lande: 1. Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande,
Wasser und in der Luft.
2. Gänzliche Demobilisierung Oesterreich-Ungarns und sofortiges.
Zurückziehen aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis zur
Schweiz operieren. Auf dem Gebiete Oe.-U. wird innerhalb der in § 3
angeführten Grenzen als österr.-ung. Wehrmacht nur ein Maximum von
20 Divisionen auf den Friedensstand vor dem Kriege herabgesetzt aufrecht
erhalten. Die Hälfte des gesamten Divisions= und Korpsartilleriematerials.
sowie die entsprechende Ausrüstung, von all dem beginnend, was sich auf
dem vom österr.-ung. Heere zu evakuierenden Gebiete befindet, wird an den
von den Alliierten und den Ver. Staaten zu bestimmenden Punkten an-
gesammelt werden müssen, um ihnen ausgeliefert zu werden.
3. Evakuierung jedes von Oe.-U. seit Kriegsbeginn mit Waffengewalt
besetzten Gebietes und Zurückziehung der österr.-ung. Kräfte innerhalb eines
vom Oberkommandierenden der alliierten Kräfte an den verschiedenen
Fronten zu bestimmenden Termins jenseits einer, wie folgt, festgesetzten
Linie: Von der Umbrail-Spitze bis nördlich des Stilfser-Joches wird diese
Linie den Kamm der Rätischen Alpen verfolgen, bis zu den Quellen des
Etsch und der Eisack über den Reschen= und Brennerberg und auf den
Höhen des Oetz und des Ziller laufen. Die Linie wird sich gegen Süden
wenden, den Toblacher Berg überschreiten und die jetzige Grenze der Kar-
nischen Alpen erreichen. Sie wird die Grenze bis zum Tarvis--Berg verfolgen
und nach dem Tarvis-Berg die Wasserscheide der Julischen Alpen über
den Predil-Paß, den Mangart, den Tricorno (Triglav) und die Wasser-