Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

714 B. Der Waffenstilfand zwischen dem Vierbund und der Erntenie. 
scheide des Podbrdo-Passes von Bodlanische und von Idria. Von diesem 
Punkte ausgehend, wird die Linie in südöstlicher Richtung gegen den 
Schneeberg verlaufen, das ganze Savebecken mit Zuflüssen ausgenommen. 
Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Küste heruntergehen, so daß 
Castua, Mattuglie und Volosca in dem evakuierten Gebiete inbegriffen sind. 
Sie wird desgleichen den jetzigen administrativen Grenzen der Provinz 
Dalmatien folgen, im Norden Lissarica und Tribani, im Süden eine Linie 
einschließen, welche an der Küste von Cap Planca ausgeht und gegen 
Osten die höchsten Punkte der die Wasserscheide bildenden Höhen verfolgt, 
so daß in den evakuierten Gebieten alle Täler und Wasserläufe inbegriffen 
werden, die gegen Sebenico abfallen, wie die Cicola, die Kerka, die Butis- 
nica und ihre Zuflüsse. Sie wird auch alle im Norden und im Westen 
Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: Premuda, Selve, Ulbo, Scarda, 
Moaon, Pago und Punta Dura im Norden, bis zum Süden von Meleda 
mit Einschluß von San Andrea, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, 
Ozza and Lagosta, sowie auch die umliegenden Eilande und Inselchen und 
Pelagos mit Ausnahme der Inseln Tirona Grande und Piccola, Bua, 
Solta und Brazza. Alle geräumten Gebiete werden von den Truppen der 
Alliierten und der Ver. Staaten besetzt werden. Hierbei haben das ganze 
militärische Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem 
zu evakuierenden Gebieten befinden, an Ort und Stelle zu verbleiben. Aus- 
lieferung dieses ganzen Materials (Versorgung an Kohle inbegriffen) an 
die Alliierten und die Ver. Staaten nach den von den Oberkommandanten 
der Kräfte der verbündeten Mächte an den verschiedenen Fronten zu treffen- 
den speziellen Weisungen. Es darf keine neue Zerstörung oder Plünderung 
oder neue Requisition von den feindlichen Truppen auf dem vom Feinde 
zu räumenden oder von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzenden 
Gebiete geschehen. 
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien 
Bewegung für ihre Truppen auf jeder Straße oder Eisenbahn oder Wasser- 
weg des österr.-ung. Gebietes und des Gebrauches der nötigen österr.-ung. 
Transportmittel, b. mit verbündeten Kräften alle jene strategischen Punkte 
in Oe.-U. für die den Alliierten nötig erscheinende Zeit zu besetzen, zum 
Zwecke dort zu wohnen oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, c. zu Requi- 
sitionen gegen Bezahlung zugunsten der verbündeten Heere, wo immer sie 
sich befinden. 
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tagen 
nicht nur von der ital. und Balkanfront, sondern vom ganzen österr.-ung. 
Territorium und die Internierung aller deutschen Truppen, welche Oe.-U. 
an diesem Tage nicht verlassen haben. 
6. Die provisorische Verwaltung der von Oe.-U. geräumten Gebiete 
wird den lokalen Behörden unter Kontrolle der Stationskommandos der 
verbündeten Okkupationstruppen anvertraut werden. 
7. Sofortige Heimsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen 
und internierten Untertanen der Alliierten, auch der von ihren Wohnstätten 
entfernten Zivilbevölkerung nach Bedingungen, welche von den verbündeten. 
Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten festzusetzen sind. 
8. Die im evakuierten Gebiete verbliebenen Kranken und Verwundeten 
müssen vom österr.-ung. Personal gepflegt werden, welches samt dem hierzu 
nötigen ärztlichen Material an Ort und Stelle zurückzulassen ist. 
Seebedingungen: 1. Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur 
See und genaue Angabe des Aufenthaltsortes und der Bewegung aller 
österr.-ung. Schiffe. Es wird den Neutralen bekanntgegeben werden, daß 
die Schiffahrt der Kriegs- und Handelsmarine der Alliierten und verbün-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.