714 B. Der Waffenstilfand zwischen dem Vierbund und der Erntenie.
scheide des Podbrdo-Passes von Bodlanische und von Idria. Von diesem
Punkte ausgehend, wird die Linie in südöstlicher Richtung gegen den
Schneeberg verlaufen, das ganze Savebecken mit Zuflüssen ausgenommen.
Vom Schneeberg wird die Linie gegen die Küste heruntergehen, so daß
Castua, Mattuglie und Volosca in dem evakuierten Gebiete inbegriffen sind.
Sie wird desgleichen den jetzigen administrativen Grenzen der Provinz
Dalmatien folgen, im Norden Lissarica und Tribani, im Süden eine Linie
einschließen, welche an der Küste von Cap Planca ausgeht und gegen
Osten die höchsten Punkte der die Wasserscheide bildenden Höhen verfolgt,
so daß in den evakuierten Gebieten alle Täler und Wasserläufe inbegriffen
werden, die gegen Sebenico abfallen, wie die Cicola, die Kerka, die Butis-
nica und ihre Zuflüsse. Sie wird auch alle im Norden und im Westen
Dalmatiens gelegenen Inseln umfassen: Premuda, Selve, Ulbo, Scarda,
Moaon, Pago und Punta Dura im Norden, bis zum Süden von Meleda
mit Einschluß von San Andrea, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola,
Ozza and Lagosta, sowie auch die umliegenden Eilande und Inselchen und
Pelagos mit Ausnahme der Inseln Tirona Grande und Piccola, Bua,
Solta und Brazza. Alle geräumten Gebiete werden von den Truppen der
Alliierten und der Ver. Staaten besetzt werden. Hierbei haben das ganze
militärische Material und das Material der Eisenbahnen, die sich auf dem
zu evakuierenden Gebieten befinden, an Ort und Stelle zu verbleiben. Aus-
lieferung dieses ganzen Materials (Versorgung an Kohle inbegriffen) an
die Alliierten und die Ver. Staaten nach den von den Oberkommandanten
der Kräfte der verbündeten Mächte an den verschiedenen Fronten zu treffen-
den speziellen Weisungen. Es darf keine neue Zerstörung oder Plünderung
oder neue Requisition von den feindlichen Truppen auf dem vom Feinde
zu räumenden oder von Kräften der verbündeten Mächte zu besetzenden
Gebiete geschehen.
4. Die Verbündeten werden das absolute Recht haben: a) einer freien
Bewegung für ihre Truppen auf jeder Straße oder Eisenbahn oder Wasser-
weg des österr.-ung. Gebietes und des Gebrauches der nötigen österr.-ung.
Transportmittel, b. mit verbündeten Kräften alle jene strategischen Punkte
in Oe.-U. für die den Alliierten nötig erscheinende Zeit zu besetzen, zum
Zwecke dort zu wohnen oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, c. zu Requi-
sitionen gegen Bezahlung zugunsten der verbündeten Heere, wo immer sie
sich befinden.
5. Der vollständige Abzug aller deutschen Truppen innerhalb 15 Tagen
nicht nur von der ital. und Balkanfront, sondern vom ganzen österr.-ung.
Territorium und die Internierung aller deutschen Truppen, welche Oe.-U.
an diesem Tage nicht verlassen haben.
6. Die provisorische Verwaltung der von Oe.-U. geräumten Gebiete
wird den lokalen Behörden unter Kontrolle der Stationskommandos der
verbündeten Okkupationstruppen anvertraut werden.
7. Sofortige Heimsendung ohne Gegenseitigkeit aller Kriegsgefangenen
und internierten Untertanen der Alliierten, auch der von ihren Wohnstätten
entfernten Zivilbevölkerung nach Bedingungen, welche von den verbündeten.
Oberkommandanten an den verschiedenen Fronten festzusetzen sind.
8. Die im evakuierten Gebiete verbliebenen Kranken und Verwundeten
müssen vom österr.-ung. Personal gepflegt werden, welches samt dem hierzu
nötigen ärztlichen Material an Ort und Stelle zurückzulassen ist.
Seebedingungen: 1. Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur
See und genaue Angabe des Aufenthaltsortes und der Bewegung aller
österr.-ung. Schiffe. Es wird den Neutralen bekanntgegeben werden, daß
die Schiffahrt der Kriegs- und Handelsmarine der Alliierten und verbün-